Allgemeines

 

(1) 1Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG sind - soweit sich aus den Steuergesetzen nichts anderes ergibt - die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sowie die Vorschriften der §§ 140 bis 148, 154 AO zu beachten. 2Handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts, für Kapitalgesellschaften außerdem die des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB. 3Entsprechen die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen diesen Vorschriften, so sind sie der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlaß ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (§ 158 AO ).

Handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

 

(2) 1Eine Buchführung ist ordnungsmäßig, wenn die für die kaufmännische Buchführung erforderlichen Bücher geführt werden, die Bücher förmlich in Ordnung sind und der Inhalt sachlich richtig ist (→BFH vom 25. 3. 1954 - BStBl III S. 195). 2Der Jahresabschluß muß "innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit"(§ 243 Abs. 3 HGB) aufgestellt werden (→BFH vom 6. 12. 1983 - BStBl 1984 II S. 227); bei Kapitalgesellschaften gilt § 264 Abs. 1 HGB. 3Bei Aufstellung der Bilanz sind alle diejenigen wertaufhellenden Umstände zu berücksichtigen, die für die Verhältnisse am Bilanzstichtag von Bedeutung sind. 4Ein bestimmtes Buchführungssystem ist nicht vorgeschrieben; allerdings muß bei Kaufleuten, soweit sie nicht Minderkaufleute im Sinne des § 4 HGB sind, die Buchführung den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen (§ 242 Abs. 3 HGB ). 5Im übrigen muß die Buchführung so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens vermitteln kann. 6Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 HGB; →auch BFH vom 18. 2. 1966 - BStBl III S. 496 und vom 23. 9. 1966 - BStBl 1967 III S. 23). 7Eine Personengesellschaft ist nicht verpflichtet, auf den Stichtag eines Gesellschafterwechsels eine Zwischenbilanz aufzustellen (→BFH vom 9. 12. 1976 - BStBl 1977 II S. 241).

Ordnungsmäßige Eintragung in den Geschäftsbüchern

 

(3) 1Die Eintragungen in den Geschäftsbüchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB ). 2Die zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle erfordert - mit Ausnahme des baren Zahlungsverkehrs - keine tägliche Aufzeichnung. 3Es muß jedoch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vorgängen und ihrer buchmäßigen Erfassung bestehen (→BFH vom 25. 3. 1992 - BStBl II S. 1010). 4Werden bei der Erstellung der Buchführung die Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht, ist es nicht zu beanstanden, wenn die grundbuchmäßige Erfassung der Kreditgeschäfte eines Monats bis zum Ablauf des folgenden Monats erfolgt, sofern durch organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, daß Buchführungsunterlagen bis zu ihrer grundbuchmäßigen Erfassung nicht verlorengehen, z. B. durch laufende Numerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen oder durch ihre Abheftung in besonderen Mappen oder Ordnern; die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach Absatz 2 müssen auch in diesem Fall erfüllt sein. 5Die Funktion der Grundbuchaufzeichnungen kann auf Dauer auch durch eine geordnete und übersichtliche Belegablage erfüllt werden (§ 239 Abs. 4 HGB; § 146 Abs. 5 AO ). 6Einzelhändler brauchen die Kasseneinnahmen in der Regel nicht einzeln aufzuzeichnen (→BFH vom 12. 5. 1966 - BStBl III S. 371).

Ordnungsmäßige Buchführung bei Kreditgeschäften

 

(4) 1Bei Kreditgeschäften sind die Entstehung der Forderungen und Schulden und ihre Tilgung grundsätzlich als getrennte Geschäftsvorfälle zu behandeln. 2Bei einer doppelten Buchführung ist für Kreditgeschäfte in der Regel ein Kontokorrentkonto (→BFH vom 18. 2. 1966 - BStBl III S. 496), unterteilt nach Schuldnern und Gläubigern, zu führen. 3Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Waren- und Kostenrechnungen, die innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb der ihrem gewöhnlichen Durchlauf durch den Betrieb entsprechenden Zeit beglichen werden, kontokorrentmäßig nicht erfaßt werden.

Kontokorrentbuch

 

(5) 1Neben der Erfassung der Kreditgeschäfte in einem Grundbuch müssen die unbaren Geschäftsvorfälle, aufgegliedert nach Geschäftsfreunden, kontenmäßig dargestellt werden. 2Dies kann durch Führung besonderer Personenkonten oder durch eine geordnete Ablage der nicht ausgeglichenen Rechnungen (Offene-Posten-Buchhaltung) erfüllt werden. 3Ist die Zahl der Kreditgeschäfte verhältnismäßig gering, so gelten hinsichtlich ihrer Erfassung die folgenden Erleichterungen:

 

a)

Besteht kein laufender unbarer Geschäftsverkehr mit Geschäftsfreunden, so müssen für jeden Bilanzstichtag über die an diesem Stichtag bestehenden Forderungen und Schul...

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