BMF, 16.10.1997, IV C 4 - S 7134 - 78/97

Die mit dem Bezugsschreiben (BMF vom 26.7.1988, IV A 3 - S 7134 - 25/88) übersandte Dienstanweisung über die Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung A 0693) ist neu gefaßt worden.

Ich übersende hiermit einen Abdruck der neugefaßten Dienstanweisung nach dem Stand vom 29.8.1997.

Dieses Schreiben und die Dienstanweisung werden in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.

3 – Dienstanweisung über die Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke

Anlagen Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr

VENTE A L'EXPORTATION – (Bordereau de Vente)

 

Allgemeines

Ausfuhrlieferungen

(1) Nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG sind Ausfuhrlieferungen § 6 UStG) und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr § 7 UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist unter anderem, daß der Unternehmer die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes der Lieferung oder des veredelten Gegenstandes in das Drittlandsgebiet § 1 Abs. 2 a UStG) durch Belege nachweist (Ausfuhrnachweis).

Abgrenzung Gemeinschaftsgebiet/Drittlandsgebiet

(2) Nach § 1 Abs. 2 a Satz 1 UStG umfaßt das Gemeinschaftsgebiet im Sinne des UStG das Inland im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Drittlandsgebiet im Sinne des UStG ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist § 1 Abs. 2 a Satz 3 UStG). Zum Drittlandsgebiet gehören auch die Freihäfen, das Gebiet von Büsingen sowie die Insel Helgoland § 1 Abs. 2 UStG).

Folgende Gebiete, bei denen die Zuordnung in der Praxis immer wieder zu Zweifeln Anlaß gibt, sind wie folgt zu behandeln:

Zum Gemeinschaftsgebiet gehören:

  • Azoren
  • Balearen
  • Insel Man
  • Madeira
  • Monaco

Zum Drittlandsgebiet gehören:

  • Andorra
  • Berg Athos
  • Campione d'Italia
  • Ceuta
  • Färöer
  • französische überseeische Departements (Guadeloupe, Guayana, Martinique, Réunion)
  • Gibraltar
  • Grönland
  • Kanalinseln (Inseln der Selbstverwaltungsgebiete Jersey und Guernsey)
  • Kanarische Inseln
  • Livigno
  • Luganer See (auch soweit er zum italienischen Hoheitsgebiet gehört)
  • Melilla
  • San Marino
  • Vatikan
  • Zypern (einschließlich britischer Hoheitszonen)

Steuervergütung

(3) Nach § 4 a UStG erhalten Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, und juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstands, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn – neben anderen Voraussetzungen – der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt und dies nachgewiesen wird. Dieser Nachweis muß in gleicher Weise wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden § 24 Abs. 2 UStDV). Die Zollstellen erteilen deshalb in diesen Fällen Ausfuhrbestätigungen oder – bei Ausfuhren in gVV oder mit Carnet TIR gem. Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b) – Abfertigungsbestätigungen entsprechend den für Ausfuhrlieferungen geltenden Regelungen.

Beförderungsfälle

(4) Ein Beförderungsfall (§ 9) (Anmerkung: §§ ohne weiteren Zusatz beziehen sich auf die UStDV – A 0693 Nr. 2) liegt vor, wenn

  • der liefernde Unternehmer,
  • der Abnehmer oder
  • ein unselbständiger Beauftragter (z.B. Arbeitnehmer) des Unternehmers oder Abnehmers

den Gegenstand der Lieferung selbst (z.B. mit eigenem Kfz) ausführt. Hierzu gehört auch die Ausfuhr von Beförderungsmitteln mit eigener Antriebskraft und die Ausfuhr im Reiseverkehr. In diesen Fällen erteilen die Zollstellen nach Maßgabe dieser Dienstanweisung Ausfuhr-, Abfertigungs- und Abnehmerbestätigungen für Umsatzsteuerzwecke.

Versendungsfälle

(5) Ein Versendungsfall (§ 10 Abs. 1) liegt vor, wenn

  • der liefernde Unternehmer oder
  • der Abnehmer

einen selbständigen Beauftragten mit der Durchführung oder der Besorgung der Beförderung des Gegenstandes beauftragt (z.B. einen Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur. In den Versendungsfällen sind zollamtliche Bestätigungen für Umsatzsteuerzwecke grundsätzlich nicht erforderlich: unabhängig davon erfolgt die Behandlung des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers zur Beendigung des Ausfuhrverfahrens nach den Vorschriften des Zollkodex und der Durchführungsverordnung dazu. Ausnahmsweise können die Zollstellen auf entsprechenden Antrag jedoch auch in Versendungsfällen die Ausfuhr wie bei Beförderungsfällen bestätigen, wenn es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Ausfuhrnachweis durch einen Versendungsbeleg oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg zu führen (§ 10 Abs. 2). An den entsprechenden Nachweis des Unternehmers, daß ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, sind – mangels Prüfbarkeit – keine erhöhten Anforderungen zu stellen.

(6) In anderen Fällen dürfen Ausfuhrbestätigungen oder dgl. nur erteilt werden, sowei...

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