Weniger als 15 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte pro Monat
Selbstständige dürfen ebenso wie Arbeitnehmer für diese Fahrten nicht die tatsächlichen Kosten abziehen, sondern nur einen Betrag in Höhe der steuerlichen Entfernungspauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG). Der Gesetzgeber schätzt die tatsächlichen Kosten, die auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entfallen, wie folgt: Jahreswert: Listenpreis Pkw x 0,03 % x Entfernungskilometer x 12 Monate. Andererseits darf der Steuerpflichtige die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer als Betriebsausgabe geltend machen. Die Differenz ist eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe.
Der 0,03 %-Regelung liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass der zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Betriebs-Pkw monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird. Das Finanzamt setzt für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte jedoch immer 0,03 % des Listenpreises an, unabhängig davon, an wie vielen Tagen der Unternehmer tatsächlich zur Betriebsstätte fährt BMF, Schreiben v. 18.11.2009, BStBl 2009 I S. 1326, Rn. 14).
Nach Auffassung des BFH kommt die 0,03 %-Regelung nicht in Betracht, soweit ein Arbeitnehmer den Dienstwagen für die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstätte an weniger als 15 Tagen im Monat eingesetzt hat (BFH, Urteile v. 4.4.2008, VI R 85/04, BStBl 2008 II S. 887 und v. 22.9.2010, VI R 57/09, BStBl). Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen monatlich an weniger als 15 Tagen für die Fahrten zur Arbeitsstätte, braucht er pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern. Verwaltungsseitig wird diese arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung akzeptiert (BMF, Schreiben v. 1.4.2011, BStBl 2011 I S. 301)
Rechtsprechung auf Unternehmer übertragbar?
Bislang lehnt die Finanzverwaltung es ab, die BFH-Rechtsprechung zur taggenauen Abrechnung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch auf Unternehmer zu übertragen.
Beispiel: Auswirkung einer taggenauen Abrechnung
Unternehmer A fährt an 50 Arbeitstagen im Jahr zur 50 km entfernten regelmäßigen Betriebsstätte. Bei einem Listenpreis von 40 000 EUR versteuert das Finanzamt als zusätzlichen Nutzungswert (0,03 % von 40 000 EUR x 50 km x 12 Monate =) 7.200 EUR. Wendet man die für Arbeitnehmerfälle ergangene BFH-Rechtsprechung analog an, was u. E. geboten ist, muss er viel weniger versteuern: 0,002 % von 40.000 EUR x 50 km x 50 Fahrten = 2.000 EUR. Als Betriebsausgaben kann A in seiner Gewinnermittlung die Entfernungspauschale ansetzen: 50 Tage x 50 km x 0,30 EUR/km = 750 EUR, sodass nur 1.250 EUR als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dem Gewinn hinzuzurechnen sind und nicht wie nach Ansicht der Finanzverwaltung 7 200 EUR ./. 750 EUR = 6 450 EUR.
Revision anhängig
Das FG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass bei Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für weniger als 15 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte pro Monat der Zuschlag wie bei Arbeitnehmern nicht mit 0,03 %, sondern mit 0,002 % anzusetzen ist (Urteil v. 27.8.2014, 7 K 2207/14 F). Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden, bis der BFH entschieden hat. Die Einsprüche ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
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