Praxis-Tipp

Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen zur Fußball-WM


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Gemeinsames Fußballschauen fördert das Betriebsklima. Doch bei Einladungen zu betriebsinternen Feiern oder Public Viewing kann steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen. Auch bei der Bewirtung der Teilnehmenden sowie bei WM-Geschenken gibt es steuerrechtlich einiges zu beachten.

Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 ist gestartet. Verfolgen Arbeitnehmende gemeinsam Spiele in der Firma, ist dies lohnsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich. Steuerpflichtige geldwerte Vorteile - und damit Arbeitslohn - können jedoch insbesondere dann entstehen, wenn die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber bewirtet werden. 

WM 2026: Gemeinsames Fußballschauen als Betriebsveranstaltung

Falls alle Arbeitnehmenden eingeladen sind und sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt, kann eine Betriebsveranstaltung vorliegen. Steuerfrei sind aber nur zwei Veranstaltungen im Jahr mit Zuwendungen je Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin bis zu einem Freibetrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer).

Seit 1. Januar 2026 ist zusätzlich zu beachten, dass für die Anwendung der Pauschalbesteuerung von 25 Prozent bei steuerpflichtigen Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gesetzlich klargestellt ist, dass die Teilnahme allen Arbeitnehmenden des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss. Eine Pauschalierung für reine Führungskräfte‑Events ist damit ausgeschlossen.

Lesen Sie dazu: Top-Thema "Betriebsveranstaltung - alles rund um den 110-Euro-Freibetrag"

Steuerfreie Party-Snacks und Getränke zur Fußball-WM

Keine Bewirtung liegt vor bei der Gewährung von bloßen Annehmlichkeiten in geringem Umfang zum Verzehr im Betrieb (zum Beispiel Getränke, Erdnüsse, Chips). Solche Aufmerksamkeiten ersetzen regelmäßig keine Mahlzeit und können vom Arbeitgeber steuerfrei gewährt werden. Die übliche "TV-Nahrung" sollte also im Regelfall keinen Arbeitslohn auslösen. 

Nach einer Entscheidung des obersten Steuergerichts (BFH, Urteil vom 3. Juli 2019, VI R 36/17) ist auch die Gestellung von unbelegten Backwaren kein Arbeitslohn, sondern eine Aufmerksamkeit. Die Laugenbrezel geht also auch noch steuerfrei durch.

50-Euro-Sachbezugsfreigrenze für WM-Geschenke nutzen

Denkbar sind darüber hinaus auch weitere Arbeitgebergaben und Geschenke zur Weltmeisterschaft. Dafür kommt zum Beispiel die Ausgabe von T-Shirts und/oder Trikots an die Mitarbeitenden und/oder die Gewährung von Eintrittskarten in Betracht. Dabei gewähren Arbeitgeber in seltenen Fällen direkt Karten für die Spiele vor Ort, vielleicht aber zum Beispiel für den Besuch einer kostenpflichtigen Public-Viewing-Veranstaltung.

Für die Besteuerung solcher Vorteile bietet sich zunächst die monatliche Sachbezugsfreigrenze an. Sofern diese Grenze noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeitenden genutzt wird, können bis zu diesem Wert WM-Geschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Maßgebend ist der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis. Beim Original-Trikot wird die Grenze wohl überschritten, Zuzahlungen der Arbeitnehmenden sind aber möglich.

Lesen Sie dazu: Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen

Praxistipp: Pauschalbesteuerung größerer Sachzuwendungen

Für größere Geschenke oder falls Unternehmen – zum Beispiel aufgrund geschäftlicher Verbindungen in die Austragungsländer - Mitarbeitende und/oder Kunden direkt zu Spielen der Fußball-WM 2026 einladen möchten, bietet sich die Pauschalsteuerübernahme nach § 37b EStG an. Dadurch erhalten Unternehmen die Möglichkeit, die Besteuerung als Einladender zu übernehmen.

Hinweis: Soweit Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen erfolgen, ist für die Frage, ob eine Pauschalierung mit 25 Prozent (nicht § 37b EStG, sondern Betriebsveranstaltung) möglich ist, gesetzlich vorgegeben, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten des jeweiligen Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss. Für "Individual Incentives" (z. B. Einladungen einzelner Top‑Performer zu WM‑Spielen) bleibt hingegen regelmäßig § 37b EStG mit 30 Prozent Pauschsteuer die zentrale Gestaltungsoption.

Lesen Sie dazu: Änderungen bei Betriebsveranstaltungen: Voraussetzungen und Freigrenze

 

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