Neue Umsatzsteuerfalle bei Firmenwagen
Durch das Amtshilferichtlinie Umsetzungsgesetz gab es auch Änderungen bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung. Danach wird die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an Personen, die keine Unternehmer sind, am Wohnsitz des Leistungsempfängers ausgeführt (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG n. F.; in Kraft seit 30.6.2013). Davon betroffen ist auch die Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung, da diese regelmäßig als entgeltliche Leistung des Arbeitgebers anzusehen ist, die der Umsatzsteuer unterliegt.
Problemfall: Arbeitnehmer wohnt im Ausland
Bisher war für die Bestimmung des Orts dieser Leistung der Ort maßgeblich, an dem der Arbeitgeber sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Damit unterlag der Umsatz in Deutschland der Umsatzsteuer. Das ist nach der Neuregelung dann nicht mehr der Fall, wenn der Arbeitnehmer, dem der Firmenwagen zur Privatnutzung überlassen wird, im (grenznahen) Ausland wohnt. Der Leistungsort befindet sich dann an dessen Wohnsitz, also im Ausland.
Arbeitgeber muss steuerliche Pflichten im Ausland erfüllen
Der DIHK weist darauf hin, dass in diesen Fällen eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland notwendig wird und darüber hinaus die dortigen steuerlichen Pflichten (Aufzeichnungen, Abgabe von Umsatzsteuererklärungen etc.) zu erfüllen sind.
Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten möglich
Die Gesetzesänderung dient der Anpassung an Unionsrecht und hätte eigentlich bereits zum 1.1.2013 erfolgen müssen. Durch das verspätete Inkrafttreten (30.6.2013) kann es im Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten zu Besteuerungsunterschieden kommen. Der DIHK rät daher dazu, die steuerliche Beurteilung und die Zeitpunkte des Inkrafttretens länderweise zu prüfen.
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