KG Berlin, Urteil v. 17.5.2023, 23 U 14/23

Bei dem Urteil des KG handelt es sich um eine Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Gesellschafterbeschlüsse.

Ein Gesellschafter, der seinen Ausschluss aus der Gesellschaft befürchtet, kann bereits im Vorfeld der Gesellschafterversammlung einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Sofern bereits eine Gesellschafterversammlung stattgefunden hat, bei der er (rechtswidriger Weise) ausgeschlossen wurde, ist es ihm auch nachträglich möglich, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister vorzugehen. Ferner besteht nach der neuen Rechtsprechung des KG nunmehr auch die Möglichkeit, dass angeordnet wird, eine korrigierte Gesellschafterliste zur Eintragung im Handelsregister beim Registergericht einzureichen.

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