AG Brandenburg a. d. Havel, Urteil v. 11.12.2023, 30 C 86/23

Diese Entscheidung wirft die Frage auf, inwieweit das Halten von Katzen in einer Mietwohnung eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt. Auch wenn der Mietvertrag die Haltung von Katzen erlaubt oder keine wirksame Regelung enthält, so bedeutet das für Mieter keinen Freifahrschein.

So hat etwa das AG Wiesbaden entschieden, dass ein Mieter keine 4 Katzen in seiner 2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 57 qm halten darf. Aufgrund der Größe der Wohnung und der damit verbundenen gelegentlich Geruchsbelästigung von Nachbarn – trotz Nutzung von 2 Katzentoiletten in der Wohnung – sei allenfalls das Halten von 3 Katzen als vertragsgemäße Nutzung anzusehen. Das Gericht verurteilte infolgedessen den Mieter zur Entfernung von einer seiner 4 Katzen (AG Wiesbaden, Urteil v. 19.3.2013, 91 C 3026/12).

In einem weiteren Sachverhalt lebte eine Mieterin mit ihrer Katze im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses, die die Wohnung verlassen kann. Daran störte sich eine Nachbarin im Erdgeschoss, weil die Katze häufig in ihre Wohnung schlich, wenn sie die Terrassentüren oder die Fenster geöffnet hatte. Die Katze verließ erst die Wohnung, wenn sie diese vertrieb, was ihr aufgrund einer Behinderung schwerfiel. Aufgrund dessen verklagte die Nachbarin die Vermieterin. Das Amtsgericht Potsdam entschied, dass der Vermieter hier tätig werden muss. Er muss von der Mieterin verlangen, dass sie dafür sorgt, dass ihre Katze in ihre Wohnung nebst Terrasse vordringt. Das ergibt sich daraus, dass das Öffnen von Fenstern und Türen zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört. Das Eindringen der Katze eines anderen Mieters stelle eine erhebliche Belästigung dar. Die Mieterin dürfe dann ihre Katze nicht frei draußen herumlaufen lassen, weil dies eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache darstellt. Aus diesem Grunde wäre die Nachbarin berechtigt, eine Mietminderung von 10 % der Bruttowarmmiete geltend zu machen (AG Potsdam, Urteil v. 19.6.2014, 26 C 492/13).

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