BGH, Urteil v. 26.1.2023, IX ZR 85/21

Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen nicht geschäftsführender Gesellschafter, die mit 10 % oder weniger am Haftkapital der Gesellschaft beteiligt sind, genießen grundsätzlich das sogenannte Kleinbeteiligtenprivileg. Sie werden in der Insolvenz der Gesellschaft ausnahmsweise nicht als nachrangige Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO behandelt und sind auch von einer möglichen Anfechtung nach § 135 Abs. 1 InsO ausgenommen.

Der BGH hat mit dem Kriterium der überschießenden unternehmerischen Verantwortung nunmehr seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 konkretisiert. Er hat damit die zuvor in der Rechtsprechung noch offen gebliebene Voraussetzung benannt, die bei einer koordinierten Finanzierung zur Zusammenrechnung der Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter führen kann, mit der Folge, dass dann die Anwendung des Kleinbeteiligungsprivilegs auch für solche nicht geschäftsführenden Gesellschafter ausscheidet, die lediglich mit maximal 10 % am Haftkapital der Gesellschaft beteiligt sind. Der BGH hebt jedoch selbst hervor, dass zur Beurteilung nach wie vor die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend bleiben.

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