Thüringer FG, Urteil v. 22.2.2022, 4 K 660/20

Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit der größeren Frage, ob sich aus den "neuen" Bestimmungen der DSGVO – und den Bestimmungen der AO, in denen diese EU-Verordnung in nationales Recht umgesetzt wurde – ein allumfassendes Recht auf Akteneinsicht auch im steuerlichen Verwaltungsverfahren ergibt oder nicht.

Bis zum Ergehen der DSGVO war es herrschende Meinung, dass es ein allgemeines Recht auf Einsicht in die Akten des Finanzamts und auf Überlassung der Akten nicht gab. Wohl hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung dahingehend, ob der Steuerpflichtige Akteneinsicht erhält oder nicht. Bei der Ermessensentscheidung dahingehend, ob Einsicht im Einzelfall gewährt wird, ist insbesondere das Steuergeheimnis zu beachten

Erst in späteren Verfahrensabschnitten, insbesondere beim Finanzgericht, besteht dann nach § 78 FGO ein Akteneinsichtsrecht. Seit dem Ergehen der DSGVO ist umstritten, ob nunmehr ein allgemeines Akteneinsichtsrecht besteht oder nicht. Weiter ist umstritten, ob Unterlagen überlassen werden müssen oder nicht. Alles dies wird kontrovers diskutiert.

Die hier zu besprechende Entscheidung ist nur eine von vielen, in denen Teilaspekte diskutiert werden. Dabei hat das Finanzgericht offenbar zutreffend entschieden, dass zumindest kein Anspruch besteht, alle Akten kostenfrei überlassen zu bekommen.

Das Finanzgericht ließ die Revision zum BFH zu. Dieser wird dann sicherlich über die Vielzahl von Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der DSGVO in das steuerliche Verwaltungsverfahren zu entscheiden haben.

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