In Vergütungsvereinbarungen finden sich häufig Kombinationen zwischen verschiedenen Abrechnungsmethoden. So werden für bestimmte Tätigkeiten Pauschalvereinbarungen getroffen, für andere werden Stundenhonorare festgelegt und bei wiederum anderen Tätigkeiten werden Gebühren vereinbart, die oberhalb der gesetzlichen Gebühren liegen.

Um zu vermeiden, dass durch eine Teilnichtigkeit einer Vereinbarung die gesamte Vergütungsvereinbarung unwirksam wird, sollte in die Vergütungsvereinbarungen die sog. salvatorische Klausel aufgenommen werden. Damit wird bei einer Teilunwirksamkeit verhindert, dass die gesamte Vergütungsvereinbarung unwirksam wird.

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung für eine salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vergütungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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