• Hinweise auf einzelne Mitglieder und andere berufliche Erfolge sind nur auf Unterseiten, nicht auf der Eingangsseite (Homepage) zulässig.
  • Einrichtung eines Gästebuchs im Internet, in das Dritte Eintragungen vornehmen können, die wiederum von Dritten gelesen werden können.[1] Bei positiven Stellungnahmen über den Verein käme es sonst zu unzulässiger Qualitätswerbung durch Dritte.
  • Veranstaltung von Gewinnspielen, z. B. die Aufforderung, nach einem versteckten Gegenstand zu suchen, um so einen Preis zu gewinnen.[2]
  • Übertriebener Einsatz von Filmsequenzen, von akustischen Mitteln, grell farbliche Gestaltung, reißerische Aufmachung; Gegenstand eines Urteils des OLG Nürnberg[3] war die Anzeige eines Steuerberaters über die Erweiterung seiner Sozietät. Die Anzeige war so gestaltet, dass sich Name und Titel des in die Kanzlei neu aufgenommenen Steuerberaters in weißer Schrift innerhalb eines schwarzen Kreises befanden, der von einem hellen Strahlenkranz, gleichsam einer verdeckten Sonne, umgeben war, wodurch unterschwellig der Eindruck erweckt wurde, es handele sich bei dem aufgenommenen Sozius um den neuen "aufgehenden Stern der Kanzlei".[4]
  • Übertrieben wertende Leistungsbeschreibungen wie "Spitzenleistung", "höchste Qualitätsansprüche", "erfolgreich", "außergewöhnliche Serviceleistung", "vorbildlich" sind Formulierungen, die nicht sachlich über die Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins unterrichten und deshalb den zulässigen Bereich einer maßvollen Informationswerbung verlassen.[5]
  • Fotografien von Vereinsangehörigen, wenn diese als Blickfang abgelichtet werden, da dies in keinem Zusammenhang mit der fachlichen Tätigkeit steht.[6]
  • Die Aufzählung der "besonderen Schwerpunkte des Leistungsspektrums" ist keine sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit, wenn diese nur eine allgemeine Aufstellung der Tätigkeiten eines Lohnsteuerhilfevereins (Selbstverständlichkeiten) enthalten.[7]
  • Anzeigen auf fremden Internetseiten, die den Anwender durch einen sog. Hyperlink zu der Adresse der beworbenen Seite führen. Es handelt sich dabei um eine typische Gestaltungsform der gewerblichen Wirtschaft und ist deshalb nicht zulässig.[8] Anderes gilt für Links auf solche Internetseiten, die selbst ausschließlich sachliche Informationen zu steuerlichen Inhalten enthalten und damit Verzeichnischarakter haben.
  • Werbeanzeigen, die dem Internet-Nutzer beim Öffnen der Homepage "entgegenspringen" (sog. "Pop-ups").
  • Benutzung sachfremder sog. "Metatags", die mit der Beratungstätigkeit und dem Internetangebot des Vereins nicht in Zusammenhang stehen oder die (Marken-)Rechte Dritter verletzen, indem z. B. der Name eines renommierten Großvereins als Metatag verwendet wird. Metatags sind (versteckte) HTML-Elemente mit Metadaten über das betreffende Dokument, die die Auffindbarkeit im Internet verbessern sollen.
  • Verwendung von Werbebannern gewerblicher Unternehmen auf der eigenen Vereinshomepage.
[1] LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 20.5.1998, 3 O 1435/98, DB 1998 S. 1404.
[4] StBK Düsseldorf, Mitt. Nr. 54, 1997 S. 13.
[7] LG Darmstadt, Urteil v. 1.10.1996, 12 O 291/96, Stbg 1997 S. 352.
[8] Ernst, Rechtliche Fragen bei der Verwendung von Hyperlinks im Internet, NJW-CoR 1997 S. 224.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge