(1) 1Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung können staatlich anerkannt werden. 2Die Anerkennung ist beim zuständigen Ministerium zu beantragen.

 

(2)[1] 1Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der allgemeinen einschließlich der politischen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. 2Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.

Bis 06.04.2006:

(2) 1Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der allgemeinen einschließlich der politischen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. 2Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.

 

(3)[2] 1Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. 2Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.

Bis 06.04.2006:

(3) 1Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Wirtschaft. 2Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.

 

(4) Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz sind staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung nach diesem Gesetz gleichgestellt.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz Nr. 1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen. Anzuwenden ab 07.04.2006.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz Nr. 1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen. Anzuwenden ab 07.04.2006.

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