1Die staatlich anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet, die vorgesehenen Bildungsveranstaltungen mit den veranstaltungsspezifischen Angaben (z. B. Bezeichnung, Ort, Zeitraum, verantwortlicher Leiter, Teilnahmeentgelt, Teilnahmevoraussetzung, Bildungsfreistellungsfähigkeit, Zertifizierung) zur Aufnahme in die bei der Arbeitskammer des Saarlandes gemäß § 2 Abs. 3 und 4 Arbeitskammergesetz eingerichtete Weiterbildungsdatenbank mitzuteilen. 2Für Organisationen und Einzelveranstaltungen nach § 34 Abs. 7[2] [Bis 13.05.2004: § 34 Abs. 7] findet Satz 1 entsprechende Anwendung.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2004.
[2] Geändert durch Deregulierungsgesetz. Anzuwenden ab 14.05.2004.

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