(1) 1Die anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung arbeiten zur Förderung der Weiterbildung zusammen. 2Ihre Kooperation dient insbesondere der Herstellung eines Gesamtangebots, der Arbeitsteilung und der Bildung von Schwerpunkten.

 

(2) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des Landesausschusses für Weiterbildung.

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