Rz. 28

[Autor/Stand] Zielsetzung und Hintergrund. Ziel des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG)[2] ist es, Staaten und Gebiete (Steuerhoheitsgebiete), die international anerkannte steuerliche Standards im Hinblick auf die Transparenz in Steuersachen, unfairen Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der verbindlichen BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, dazu anzuhalten, entsprechende Anpassungen in ihrem Steuerrecht vorzunehmen.[3] Denn gerade diese Steuerhoheitsgebiete sollen – so die Gesetzesbegründung – Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb erleichtern. Daher seien Personen und Unternehmen durch gezielte Maßnahmen (z.B. Betriebsausgabenabzugsverbot, verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, erhöhte Quellenbesteuerung und Versagung der Steuerfreistellung bei Gewinnausschüttungen) davon abzuhalten, "Geschäftsvorgänge zu natürlichen und juristischen Personen in diesen Steuerhoheitsgebieten fortzusetzen oder aufzunehmen."[4] Hintergrund des StAbwG ist der europäische Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung v. 6.1.1998[5], wonach die EU-Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemeinsam gegen schädlichen Steuerwettbewerb vorzugehen. Aufbauend auf den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. schwarze Liste)[6] sowie den seitdem in diesem Zusammenhang durch die EU-Arbeitsgruppe "Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)" verhandelten und vom Rat der EU beschlossenen Maßnahmen für nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete[7] werden in dem StAbwG Maßnahmen geregelt, die im Verhältnis zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten geführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten haben vereinbart, die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in allen EU-Mitgliedstaaten bis spätestens 1.7.2021 umzusetzen. Die durch das StAbwG geregelten "Abwehr"-Maßnahmen dienen der Verfolgung eines koordinierten Vorgehens der Mitgliedstaaten und sollen dem Schutz des Binnenmarktes dienen, "indem sichergestellt wird, dass in Umsetzung der Ratschlussfolgerungen vom Dezember 2019 alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union effektive Abwehrmaßnahmen einführen und somit ein steuerliches Mindestschutzniveau für die europäische Union etabliert wird."[8] Zu den nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten gehören nach der "schwarzen Liste" der EU im Februar 2021 folgende Staaten und Gebiete:[9] Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Dominica, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 9 StAbwG. § 9 StAbwG sieht für in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten (Rz. 28) ansässige Gesellschaften eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung vor.[11] Die Vorschrift ergänzt die §§ 7 ff. AStG. Nach § 9 Satz 1 StAbwG sind für diese Gesellschaften über § 8 Abs. 1 AStG hinaus und ungeachtet von § 8 Abs. 2 sowie § 9 AStG mit ihren gesamten niedrig besteuerten Einkünften als Zwischengesellschaften anzusehen und unterliegen somit einer vollumfänglichen Hinzurechnungsbesteuerung. Die Art der Einkünfte (aktiv oder passiv), die Erfüllung des Motivtests oder das Unterschreiten der Freigrenze gem. § 9 AStG sind unbeachtlich. Diese Regelung geht zurück auf den Bericht der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) an den Rat der Europäischen Union vom November 2019[12], in dem die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung über die Maßnahmen der ATAD hinaus als Option vorgesehen ist. Die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung gilt nach § 9 Satz 2 StAbwG auch für die Zurechnung von Einkünften einer ausländischen Gesellschaft, die einer ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar nachgeschaltet ist, wenn diese in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist. Zur Verhinderung einer Doppelmaßnahme nach dem StAbwG sind von der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung diejenigen Einkünfte oder Teile von Einkünften ausgenommen, die aus aktiven Tätigkeiten stammen und die diesen zugrundeliegenden Erträgen entsprechenden Aufwendungen dem Abzugsverbot nach § 8 StAbwG unterlegen haben. Für in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet belegene Betriebsstätten gilt nach § 9 Satz 5 StAbwG ebenfalls eine verschärfte Regelung. Danach ist § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG auf sämtliche Einkünfte der Betriebsstätte anzuwenden. Abweichend von § 20 Abs. 2 AStG ist die Ausnahme nach Satz 2 der Vorschrift in diesen Fällen nicht anzuwenden.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer, Stand: 01.07.2021
[2] Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze v. 25.6.2021, BGBl. I 2021, 2056.
[3] Vgl. zu einem Überblick Kußmaul/Kloster/Licht, Ubg 2021, 369 (373 ff.); Euler/Maier/Schanz, DStR 2021, 1257 ff.; Grotherr, IWB 2021, 262 ff.; Werthebach, IStR 2021, 338 ff.; Jacobsen, DStZ 2021, 372 ff.
[4] Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwu...

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