Rz. 101

[Autor/Stand] Erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung. Die bislang in § 7 Abs. 6 und 6a AStG a.F. verorteten Vorschriften zur erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter werden mit dem ATADUmsG v. 25.6.2021 zukünftig in einer eigenständigen Norm (§ 13) zusammengefasst. Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung greift auch dann, wenn keine beherrschende Beteiligung vorliegt und die ausländische Gesellschaft Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt. Damit soll – so die Gesetzesbegründung – Umgehungen durch internationale Beteiligungsstreuung entgegengetreten werden.[2] Nach § 13 Abs. 2 sind Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter solche, die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (ausgenommen Einkünfte i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 7 und 8) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1–6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient. Eine besondere Regelung für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. einer erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung kennt die ATAD nicht.

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Beteiligungsvoraussetzung. Grundsätzlich ist die Anwendung der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung unabhängig von einer Beteiligungsgrenze. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zur "normalen" Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 7 Abs. 1. Bei einer Beteiligung von weniger als 1 % greift die Sonderregelung für Beteiligungen an Kapitalanlagegesellschaften gem. § 13 allerdings nur, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus Einkünften mit Kapitalanalagecharakter bestehen und mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft kein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU- oder EWR-Staat oder in einem anderen Staat nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 KAGB von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Börse stattfindet (§ 13 Abs. 1 Satz 3). Darüber hinaus ist § 13 tatbestandlich enger gefasst als § 7. Denn die Vorschrift stellt nur auf unbeschränkt Steuerpflichtige ab und bezieht sich nur auf gesellschaftsrechtliche Beteiligungen. Ferner enthält die Vorschrift einen "Börsen-Escape" in § 13 Abs. 1 Satz 4, der nach § 7 nicht möglich ist. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass ein Motivtest auch im Zusammenhang mit Beteiligungen an Gesellschaften in Drittstaaten möglich ist (§ 13 Abs. 4). Voraussetzung ist freilich, dass mit dem entsprechenden Staat ein zwischenstaatlicher Informationsaustausch möglich ist.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer, Stand: 01.07.2021
[2] BT-Drucks. 19/28652, 63.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer, Stand: 01.07.2021

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