BMF, 28.6.1994, IV A 4 - S 0361 - 14/94

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 13.7.1992 (IV A 5 - S 0361 - 19/92, BStBl 1992 I S. 404) wie folgt geändert:

 

1. Nach Rdn. 3.2.8 wird folgende Rdn. 3.2.9 eingefügt:

3.2.9 Hat ein Wohnsitz-FA eine Anfrage an des Betriebs-FA nach Rdn. 4.2.1 gerichtet und stellt dieses fest, daß die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht erfüllt sind, so muß das Betriebs-FA einen negativen Feststellungsbescheid erlassen. Gleiches gilt, wenn das Betriebs-FA nach § 4 der VO zu § 180 Abs. 2 AO auf die Durchführung eines Feststellungsverfahrens verzichtet. Die Wohnsitzfinanzämter sind hierüber zu unterrichten.

 

2. Rdn. 4.1.10 wird wie folgt gefaßt:

4.1.10 Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn ein Stpfl. im Hinblick auf negative Einkünfte aus der Beteiligung an einem Modell i.S. der Rdn. 1 die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuer-Karte beantragt (§ 39 a EStG). Das Wohnsitz-FA kann einen Freibetrag - ggf. in geschätzter Höhe - bereits dann eintragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Rdn. 4.1.5. Vorauszahlungen gestundet werden können. Teilt das Betriebs-FA die Höhe der voraussichtlichen Einkünfte mit, sind nach Maßgabe des § 37 EStG Vorauszahlungen festzusetzen, wenn die negativen Einkünfte aus der Beteiligung bei Bemessung des Freibetrags zu hoch angesetzt worden sind.

 

3. Rdn. 4.2.3 wird wie folgt gefaßt:

4.2.3 Veranlagungen mit voraussichtlich hoher Abschlußzahlung sollen nicht wegen noch fehlender Grundlagebescheide zurückgestellt werden. Die geltend gemachten negativen Einkünfte können - trotz noch ausstehender Mitteilung des Betriebs-FA - in geschätzter Höhe berücksichtigt werden.

 

4. Rdn. 4.2.7 wird wie folgt gefaßt:

4.2.7 Hat das Betriebs-FA einen negativen Feststellungsbescheid erlassen (Rdn. 3.2.7 oder 3.2.9), muß des Wohnsitz-FA die betreffenden Einkünfte des Beteiligten selbst ermitteln und diese im Steuerbescheid oder ggf. in einem nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erlassenden Änderungsbescheid berücksichtigen (BFH 11.5.1993, IX R 27/90, BStBl 1993 II S. 820). Hat das Betriebs-FA die Durchführung eines Feststellungsverfahrens wegen fehlender Einkünfteerzielung abgelehnt, ist dieser Entscheidung auch im Veranlagungsverfahren zu folgen.

 

Normenkette

§ 180 AO

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 420

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