BMF, 19.9.2005, IV C 4 - S 2223 - 181/05

Bezug: BMF-Schreiben vom 9. 9.2005, IV C 4 – S 2223 – 179/05; Sitzung ESt V/05

Durch den Hurrikan Katrina sind im Süden der USA beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten zur Unterstützung der Opfer folgende Verwaltungsregelungen bis zum 28.2.2006.

 

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

 

1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

Die Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im BMF-Schreiben vom 18.2.1998, IV B 2 – S 2144 – 40/98/IV B 7 – S 0183 – 62/98 (BStBl 1998 I S. 212) dargestellten Grundsätzen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Unternehmers sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

 

2. Zuwendungen an Geschäftspartner

Wendet der Unternehmer seinen vom Hurrikan Katrina geschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

 

3. Sonstige Zuwendungen

Erfüllt die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an vom Hurrikan Katrina geschädigte Unternehmen als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden darf.

 

II. Lohnsteuer

Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i.S. des § 49 EStDV, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben.

Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Für Zwecke des Kindergeldes handelt es sich bei dem außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn eines Kindes weder um einen Verzicht auf Arbeitslohn i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG noch um einen Bezug.

 

III. Aufsichtsratsvergütungen

Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit bzw. Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter II. genannten Grundsätze sinngemäß. Der Betriebsausgabenabzug auf Seiten des Unternehmens bleibt unberührt.

 

IV. Spenden

 

1. Begünstigter Zweck

Die Verwendung von Mitteln für Opfer des Hurrikans Katrina ist als Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) steuerbegünstigt. Mildtätigkeit ist nach dieser Vorschrift die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger natürlicher Personen, deren wirtschaftliche Lage durch den Hurrikan Katrina zu einer Notlage i.S. des § 53 Nr. 2 Satz 3 AO geworden ist. Zuwendungen für die Wiederherstellung eines durch den Hurrikan Katrina geschädigten Betriebs sind deshalb nur dann als für mildtätige Zwecke verwendet anzusehen, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Mittel an eine natürliche Person weitergibt, die als Unternehmer, Mitunternehmer oder Gesellschafter einer Unternehmens-Kapitalgesellschaft durch Schädigung des Betriebs selbst in einer Notlage ist.

 

2. Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Aus Solidarität mit den Opfern des Hurrikans Katrina haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden...

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