OFD Hannover, 27.6.2006, S 7179 - 18 - StO 181

Ergänzend zu Abschn. 112 ff. UStR gilt Folgendes:

Unter die Steuerbefreiung fallen die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, die

  • als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind (§ 4 Nr. 21 Buchst. a, aa UStG). Hierzu gehören Einrichtungen, deren Besuch die allgemeine Schulpflicht abdeckt sowie Sonderschulen und die meisten mehrjährigen Ersatzschulen (ESt-Kartei zu § 10 EStG, S 2221 Karte 1.5, Anlagen 1 und 2). Im Zweifelsfall kann die örtliche Schulaufsichtsbehörde eine Bescheinigung über das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung oder Erlaubnis erteilen (Abschn. 111 UStR);
  • als Ergänzungsschulen oder andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen nachweislich auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (§ 4 Nr. 21 Buchst. a, bb UStG). Zu den unter § 4 Nr. 21 UStG fallenden Bildungsmaßnahmen gehören auch:
  • die von den Bundesagenturen für Arbeit (BA) geförderten Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Trainingsmaßnahmen i.S. des §§ 85, 97 und 49 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Sie sind nach Abschnitt 112 Abs. 3 Satz 4 UStR als im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG anzusehen, auch wenn sie von beauftragten gewerblichen Unternehmen oder anderen Einrichtungen durchgeführt werden.
  • Kurse zur Hochbegabtenförderung. Unschädlich ist, dass solche Kurse ein zusätzliches allgemein bildendes Angebot ohne Ausrichtung auf eine konkrete schulische oder berufliche Qualifikation darstellen können.

Für die Steuerbefreiung ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (hier: Landesschulbehörde, s. USt-Kartei – OFD Hannover – S 7179 Karte 2) erforderlich. Hieraus muss sich ergeben, dass die Leistungen des Unternehmers auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, s. Abschnitt 114 UStR. Bisher konnte aus Vereinfachungsgründen ersatzweise auch eine entsprechende Bescheinigung der BA oder des jeweiligen Arbeitsamts vorgelegt werden. Da die Zuständigkeit für die Zulassungen der Bildungsanbieter nach der Neufassung der §§ 84 und 85 SGB III an von der BA anerkannte Zertifizierungsunternehmer (sog. fachkundige Stellen) abgegeben wurde, kann (soweit nicht noch – übergangsweise – Bescheinigungen der Arbeitsagenturen vorliegen) auf die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesschulbehörde nicht mehr verzichtet werden. Eine Kopie der Bescheinigung ist zu den Akten zu nehmen.

Auch wenn die Voraussetzungen der Buchst. aa oder bb erfüllt sind, müssen die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG – insbesondere die Unmittelbarkeit der dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistung (Abschn. 113 UStR) – geprüft werden. Nicht unmittelbar diesen Zwecken dienen z.B. die Personalgestaltung oder die entgeltliche Ausarbeitung von Prüfungsaufgaben für andere Einrichtungen.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a

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