(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
1. |
[1]der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke, |
Bis 31.12.2022:
1. |
der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke, |
2. |
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie |
3. |
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung. |
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn
1. |
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist, |
2. |
das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und |
3. |
eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist. |
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