Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzforderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nachdem am 24.9.2009 über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die Ausgleichsansprüche der Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin, die i.H.v. 6950,04 EUR und 1928,35 EUR in Anspruch genommen wurde (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB) Insolvenzforderungen i S des § 38 InsO dar

2. Rückgriffsrechte von Bürgen und Mitverpflichteten sind unter Beachtung des § 44 InsO Insolvenzforderungen, sofern der Drittschuldner die Verpflichtung vor Insolvenzeröffnung eingegangen ist, selbst wenn die den Rückgriff begründende Handlung erst nach Insolvenzeröffnung vorgenommen wurde. Hat der Mitschuldner den Gläubiger bereits vor Insolvenzeröffnung teilweise befriedigt, so kann die (Teil-)Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nebeneinander mit dem Hauptgläubiger geltend gemacht werden, ansonsten gilt das Verbot der Doppelanmeldung des § 44 InsO.

3. In der Insolvenz des Befreiungsschuldners stellt der Befreiungsanspruch des Gesamtschuldners eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung, bedingt durch die Erfüllung der gegenüber dem Dritten bestehenden Freistellungsverbindlichkeit dar, wenn sich der Dritte nicht am Insolvenzverfahren beteiligt. Bei den künftigen Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüchen des Bürgen oder Gesamtschuldners handelt es folglich um aufschiebend bedingte Forderungen, die als solche auch schon vor der Zahlung an den Gläubiger materiell-rechtlich als Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO "begründet sind". Die Regelung des § 38 InsO ist materiell-rechtlicher Natur. Wer sich am Verfahren nicht beteiligt, nimmt zwar an der Verteilung nicht teil, unterliegt aber dennoch dessen Rechtswirkungen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Antragstellerin steht nach Insolvenzeröffnung kein Anspruch auf Freistellung und Ausgleich des Geleisteten aufgrund erbrachter Zahlungen bzw. Pfändung gegen den Antragsgegner zu; ihr Anspruch stellt eine Insolvenzforderung dar, die - gegebenenfalls nach Umrechnung - zur Tabelle angemeldet und festgestellt werden müsste.

 

Normenkette

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 426 Abs. 2 S. 1; InsO §§ 38, 44, 87, § 174 ff.

 

Verfahrensgang

AG Meiningen (Beschluss vom 22.03.2011; Aktenzeichen 2 F 564/10)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen am 18.3.1989 die Ehe. Sie haben seit dem 1.12.2006 voneinander getrennt gelebt. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG Meiningen vom 3.11.2009 geschieden (Az. 2 F 273/08).

Am 24.9.2009 wurde über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Meiningen, Az. IN 313/09).

Der Antragsgegner ist Eigentümer des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von H., Blatt 608, Bestandsverzeichnis Nr. 1.

Die vormaligen Ehegatten haben am 14.12.2001 mit der R. Hypothekenbank Aktiengesellschaft als Gesamtschuldner einen Darlehensvertrag geschlossen. Ausweislich des Schreibens der S. GmbH vom 30.8.2010 bestehen aus dem o.g. Darlehensvertrag fällige Forderungen i.H.v. 22640,72 EUR zzgl. Verzugszinsen.

Die Antragstellerin hat an die E. AG in der Zeit vom 29.12.2006 bis 28.12.2007 6950,04 EUR gezahlt.

Das AG Meiningen hat am 14.7.2010 unter dem Az. 2 M 1423/10 einen Pfändungs- und Überweisdungsbeschluss für den Gläubiger, die E. AG bezüglich eines zu vollstreckenden Teilbetrages i.H.v. 15000 EUR gegen die Antragstellerin erlassen.

Die E. AG hat folgende Pfändungen vorgenommen:

-

LV 431187594.4 (Vers. Person: P. M.):

121,86 EUR

-

LV 431718547.8

156,61 EUR

-

LV 431389396.6 (Vers. Person: L. M.)

36,63 EUR

-

LV 430523777.4

552,16 EUR

-

LV 430176313.7

1061,09 EUR

Gesamtbetrag:

1928,35 EUR

Die Antragstellerin hat vorgetragen, unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Zahlungen an die E. AG i.H.v. 6950,04 EUR sowie der Pfändungen durch die E. h. i.H.v. bislang 1928,35 EUR habe die Antragstellerin insgesamt einen Betrag i.H.v. 8878,39 EUR geleistet. Dieser werde mit dem Antrag zu 3.) geltend gemacht.

Der Antragsgegner nutze die vormals eheliche Wohnung/das Haus seit Februar 2008 alleine.

Die Antragstellerin hafte im Außenverhältnis gegenüber der E. h. als Gesamtschuldnerin. Der Antragsgegner habe als Alleineigentümer die Hauslasten alleine zu tragen. Dem gemeinsam aufgenommenen Kredit korrespondiere zugunsten der Antragstellerin keine Vermögensbildung. Aus diesem Grunde habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Haftungsfreistellung und Ausgleichspflicht gegenüber dem Antragsgegner.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner hätten bei der S. Bank AG als Gesamtschuldner einen Vertrag unter der Vertragsnummer 1430399520 geschlossen. Der Vertragsabschluss sei für einen Pkw bzw. M. Bus erfolgt. Diesen Pkw habe der Antragsgegner im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit für seine Firma genutzt.

Die Antragstellerin sei mit Schreiben der Anwaltskanzlei ... vom 26.8.2010 zur Abgabe eines Sc...

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