Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz

 

Verfahrensgang

AG Erfurt (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen 382 Js 201845/03 - 61 OWi)

 

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 26. November 2003 wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Erfurt zurückverwiesen.

 

Gründe

1.

Durch Bußgeldbescheid des Hauptzollamtes E. vom 22.05.2003 (Az. …) ist gegen den Betroffenen wegen Nichtleistung des gesetzlichen Mindestlohnes im Bereich des Baugewerbes aufgrund von Allgemeinverbindlichkeitserklärung bzw. aufgrund der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25.08.1999, begangen in der Zeit von Oktober 1998 bis September 2000 zum Nachteil von zwei Arbeitnehmern, eine Geldbuße in Höhe von 20.000,– EUR sowie wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, als Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren, eine weitere Geldbuße in Höhe von 10.000,– EUR festgesetzt worden, wobei hinsichtlich der Begehungsweise von Fahrlässigkeit ausgegangen wurde.

In der auf den rechtzeitigen Einspruch des Betroffen am 26.11.2003 durchgeführten Hauptverhandlung hat das Amtsgericht Erfurt den Betroffenen durch das angegriffene Urteil wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Baugewerbe in zwei Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 10.000,– EUR sowie wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Arbeitsnachweise der Arbeitnehmer zu einer weiteren Geldbuße in Höhe von ebenfalls 10.000,– EUR verurteilt.

Daraufhin hat der Betroffene durch seinen Verteidiger am 01.12.2003 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Zustellung des Urteils am 30.01 2004 mit Schriftsatz vom 26.02.2004, eingegangen beim Amtsgericht Erfurt per Fax am gleichen Tage, mit der Verletzung materiellen Rechts sowie der Verletzung der §§ 79 Abs. 3, 77 OWiG begründet.

2.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig. Insbesondere ist die Sachrüge entgegen der von der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.04.2004 vertretenen Auffassung ordnungsgemäß erhoben. Zwar können Einzelausführungen zur Sachrüge die Rechtsbeschwerde insgesamt unzulässig machen, wenn sie ergeben, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstanden, sondern nur die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 344 Rdnr. 19). Kein Fall der genannten Art liegt jedoch vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – der insoweit auslegungsfähige Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 344 Rdnr. 11) ergibt, dass die Einzelausführungen keinen erschöpfenden Rechtsmittelangriff enthalten und sich der Gesamtheit der Ausführungen noch entnehmen lässt, dass auch die Verletzung von materiellen Rechtssätzen bzw. dem sachlichen Recht zuzurechnenden Grundsätzen gerügt wird.

Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge auch einen vorläufigen Erfolg, da die Überprüfung des Urteils auf Grund dieser Rüge erhebliche Rechtsfehler aufdeckt.

Zwar sind an die Gründe eines Urteils in Bußgeldsachen im allgemeinen keine besonderen Anforderungen zu stellen. Sie müssen jedoch hinsichtlich des Schuldspruchs so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht ihnen zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zur objektiven und subjektiven Seite getroffen hat. Diesen Mindestanforderungen genügt das angegriffene Urteil nicht.

Dem Urteil können in ausreichendem Umfange weder die erforderlichen Feststellungen zu den objektiven Tatbeständen der Ordnungswidrigkeiten, wegen der der Betroffene schuldig gesprochen worden ist, noch zureichende Feststellungen zur inneren Tatseite entnommen werden. Das Tatgericht begnügt sich bei den Feststellungen zur äußeren Tatseite im Wesentlichen mit der Angabe, dass im Zusammenhang mit einer Baustellenkontrolle durch die Prüfgruppe B. des Hauptzollamtes H. am 30.08. sowie am 12.09.2000 und den anschließend erfolgten weiteren Ermittlungen eine nichttarifliche Entlohnung von zwei namentlich bezeichneten Arbeitnehmern im Zeitraum von Oktober 1998 bis September 2000 festgestellt worden sei. Es folgen sodann Ausführungen zum Erlass des Bußgeldbescheides sowie den darin erhobenen Vorwürfen.

Dies ist nicht ausreichend. Hier wären zumindest die Angaben notwendig gewesen, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer des Betroffenen konkret ausgeübt hatten, welcher vorgesehene Mindestlohn hierfür hätte gezahlt werden müssen und in welcher Größenordnung sich die tatsächlichen Löhne bewegten. Auch hätte dargelegt werden müssen, in welchem konkreten Zeitraum bei den einzelnen Arbeitnehmern nur die nichttarifliche Entlohnung geleistet wurde.

Da...

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