Leitsatz (amtlich)

Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der "überwiegenden Bauleistung" im Sinn des § 211 Abs. 1 SGB III

 

Verfahrensgang

AG Hagen

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 20. September 2001 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz zu einer Geldbuße in Höhe von 6. 000, 00 DM verurteilt worden.

Das Amtsgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen:

" Bei der betroffenen Firma, die früher unter dem Namen "K. " firmierte, handelt es sich um eine polnische Baufirma, die aufgrund eines Werkvertrages mit dem Betonfertigteilwerk M. GmbH in G. einen Werkvertrag über Flechtarbeiten im Werk des Auftraggebers geschlossen hat. Entsprechende Genehmigungen wurden vom Arbeitsamt Duisburg erteilt. Nach dem Vorwurf aus dem Bußgeldbescheid vom 23. 03. 2000 beschäftigte die beteiligte polnische Firma in der Zeit von Januar 99 bis einschließlich April 99 acht polnische Arbeitnehmer im Rahmen des zuvor erwähnten Werkvertrages. Die Arbeitnehmer erhielten den damals nach dem Tarifvertrag vom 17. 07. 97 zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Mindestlohn von 16, - DM. Daneben wurden sie frei untergebracht. Sie erhielten jedoch keine Leistungen für Verpflegung. Nach dem Vorwurf aus dem Bußgeldbescheid war der hier zu beurteilende Tatzeitraum auf Januar 99 bis April 99 und auf die acht in der Begründung des Bußgeldbescheides aufgeführten Arbeitnehmer beschränkt. Deren Anwesenheitstage ergeben sich aus Spalte 4 der dem Bußgeldbescheid angefügten Tabellen, wobei die Arbeitnehmer K. und S. hier nicht zu berücksichtigen waren.

. . .

Gem. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 Arbeitnehmerentsendegesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 S. 2 ArbEntG als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einem Arbeitnehmer eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt. Dieser Tatbestand ist erfüllt, da der Geschäftsführer Verpflegungskosten im Rahmen der Auslösung seinen Arbeitnehmern nicht gewährt hat. Das Gericht ist nicht der Ansicht der Verteidigung, dass die vertretungsberechtigten Organe der beteiligten Firma dies nicht hätten wissen können, da die Materie zu kompliziert sei. In seinem Antrag vom 03. 12. 97 an das Arbeitsamt Duisburg hat der Geschäftsführer der beteiligten Firma noch unter der Firmierung "K. " unterschrieben, dass der Arbeitnehmer für die auswärtige Beschäftigung zusätzliche Leistungen (Auslösung) erhält und diese Leistungen nicht in den angegebenen Lohnberechnungen enthalten seien. Außerdem hat er erklärt, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen der von der Firma in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen. Die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und der Rahmentarifvertrag dürften ihm daher bekannt gewesen sein. Sollte ihm nicht geläufig gewesen sein, was im einzelnen unter Auslösung zu verstehen ist, so hätte er sich bei den entsprechenden Stellen der Bundesanstalt für Arbeit erkundigen können. Die Geschäftsführung hat danach zumindest fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, die die juristische Peson oder die von ihr vertretene beteiligte Firma trafen, verletzt worden sind und durch die die Firma bereichert wurde. Da gegen verantwortliche Personen, insbesondere den Geschäftsführer, kein Ordnungswidrigkeitsverfahren in dieser Sache eingeleitet wurde, war die Geldbuße selbständig gegen die beteiligte Firma festzusetzen. "

Gegen dieses Urteil richtet sich die Betroffene mit ihrer rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der sie unter näherer Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.

II.

Das Rechtsmittel der Betroffenen ist zulässig und hat bereits mit der Sachrüge - zumindest vorläufigen - Erfolg.

Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung der Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz nicht, da sie lückenhaft sind.

Zwar unterliegen die Gründe des Urteils im Bußgeldverfahren keinen hohen Anforderungen (vgl. BGHSt 39, 291). Sie müssen jedoch so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale entnehmen kann, welche Feststellung der Tatrichter getroffen hat (vgl. G...

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