Entscheidungsstichwort (Thema)

„Unangemessenheit” des Erwerbs eines weiteren Oberklassefahrzeugs bei einem kleineren Bauelementehandel mit niedrigen Gewinnen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soweit Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG unangemessen sind, wird hierdurch auch der Abzug von AfA (gemäß § 7 EStG) sowie von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG eingeschränkt.

2. Die Frage der Unangemessenheit eines Aufwandes ist nicht genau umgrenzt. Die Entscheidung darüber, ob Anschaffungskosten unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu treffen. Es ist unter Berücksichtigung von Umsatz und Gewinn sowie der Auswirkung der Anschaffung auf den Geschäftserfolg darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.

3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Betriebsprüfer bei einem kleineren Bauelementehandel (Umsatz von ca. 1 bis 3 Mio. DM Umsatz, Gewinne von 27000 DM bis rd. 150000 DM, vier Vollzeit- und drei Teilzeit-Arbeitnehmer), der bereits über mehrere Fahrzeuge verfügt (u.a. einen geleasten BMW 740 i A) und keine triftigen Gründe für den Erwerb eines weiteren Oberklassefahrzeugs vorbringt, den Erwerb eines Mercedes CL 420 Coupe (Anschaffungskosten 160988,50 DM) zur Hälfte als unangemessen behandelt und deswegen die vorgenommenen Abschreibungen bzw. Sonderabschreibungen zur Hälfte wieder außerbilanziell gewinnerhöhend zugerechnet hat.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7, §§ 7, 7g, 12 Nr. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.08.2006; Aktenzeichen XI B 25/06)

BFH (Beschluss vom 30.08.2006; Aktenzeichen XI B 25/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten insgesamt.

3. Die Klägerin trägt die Kosten insoweit, als die Klage wegen Einkommensteuer 1996 – 1998 abgewiesen wurde.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen für einen Mercedes 420 i. H. v. 160.988,50 DM (brutto) neben einem geleasten BMW der Reihe 7 (nomineller Kaupreis ca. 128.000 DM brutto) für den Betrieb des Klägers i. H. der Hälfte der geltend gemachten betrieblichen Aufwendungen in den Kalenderjahren 1996 bis 1998 unangemessen war und der Beklagte daher den hälftigen Teil des Kaufpreises steuerlich nicht berücksichtigen durfte.

Der Kläger ist mit der Klägerin verheiratet. In den Streitjahren 1996 bis 1998 wählten sie die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer.

Der Kläger hatte seinen Betrieb, einen Bauelementehandel mit durchschnittlich sieben Mitarbeitern, von seinem Vater übernommen. Der Vater arbeitete nach der Betriebsübergabe als Angestellter in den Streitjahren weiter im Unternehmen. Der Kläger erzielte 1996 bei einem Umsatz von ca. 3 Mio. DM einen Gewinn i. H. v. ca. 153.000 DM, 1997 bei einem Umsatz von ca. 1,5 Mio. DM einen Gewinn von ca. 107.000 DM und 1998 bei einem Umsatz von ca. 1 Mio. DM einen Gewinn von ca. 27.000 DM.

Im Kalenderjahr 1996 leaste er einen Pkw BMW 740 i A (Anschaffungskosten ca. 128.000 DM). Daneben kaufte er – ebenfalls für den Bauelementehandel – einen Mercedes CL 420 Coupé (Brutto-Anschaffungskosten 160.988,50 DM). Der Mercedes 420 CL war auf den Vater des Klägers zugelassen, der auch Versicherungsnehmer war. Lediglich die Kfz-Steuer für das Fahrzeug trug der Kläger. Neben diesen neu angeschafften Fahrzeugen befanden sich noch zwei Transporter, ein Lkw und ein weiterer Pkw Alfa Romeo (Spider) im Betriebsvermögen.

Das Finanzamt A-Stadt führte bei dem Kläger für die Kalenderjahre 1996 bis 1998 eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer stellte u.a. fest, dass der Mercedes CL 420 in den Streitjahren 1996 bis 1998 eine Laufleistung von ca. 13.000 Km pro Jahr erreicht hatte. Dem Betriebsprüfer folgend erkannte der Beklagte lediglich Anschaffungskosten für den Mercedes i. H. v. 80.000 DM an, da er von einer privaten (Mit)Veranlassung für den Kauf des Fahrzeuges ausging. Darüber hinaus rechnete er 50 v. H. der getätigten Abschreibungen (einschließlich Sonder-AfA) für den Pkw Mercedes als nicht abziehbare Betriebsausgaben außerbilanziell hinzu (1996: 41.997 DM, 1997: 13.999 DM, 1998: 13.998,50 DM).

Umsatzsteuerlich unterwarf er den Vorgang (in Höhe des unterstellten nichtbetrieblichen Anteils i. H. v. 50 v. H.) der Eigenverbrauchsbesteuerung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Umsatzsteuergesetzes 1993 – UStG –) und rechnete diesen Betrag ebenfalls außerbilanziell dem Gewinn hinzu, da die zu zahlende Umsatzsteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln sei (Hinweis auf § 12 Nr. 3 des EinkommensteuergesetzesEstG –). Aus dieser Vorgehensweise ergaben sich folgende Hinzurechnungen:

1996:

6.299,55 DM

1997:

2.099,85 DM und

1998:

2.204,76 DM.

Darüber hinaus verzinste er die § 7g-Rücklage für den Pkw Mercedes i. H. des 50 v. H. der Anschaffungskosten übersteigenden Betrages (300,30 DM).

Die gegen die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbesch...

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