Als Folge der EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit (EuGH vom 16.04.2015, C-591/13, ABl. EU 2015, C 198, 9; Kommission vs. Deutschland) sind auch Reinvestitionen in entsprechende Reinvestitionsgüter, die einer EU- oder EWR-Betriebsstätte zuzuordnen sind, nach § 6b Abs. 2a EStG begünstigungsfähig. Nach dem Brexit bzw. dem Ablauf des vereinbarten Übergangszeitraums sind Veräußerungsgewinne jedoch nicht mehr durch Reinvestitionen in Ersatzwirtschaftsgüter begünstigungsfähig, die einer Betriebsstätte im VK zuzuordnen sind.

Ein Gewinn, der aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (insbesondere Betriebsgrundstücke) entsteht, kann bei einer zeitnahen Reinvestition in Ersatzwirtschaftsgüter gem. § 6b Abs. 1 EStG entweder auf die Ersatzwirtschaftsgüter dergestalt übertragen werden, dass deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im gleichen Umfang gekürzt werden, oder es kann bei einer Reinvestition innerhalb von fünf Jahren gem. § 6b Abs. 2a EStG eine entsprechende antragsgebundene Streckung der Versteuerung des Veräußerungsgewinns über einen fünfjährigen Zeitraum erreicht werden. Bei entsprechendem Nachweis entfällt auch eine Verzinsung (vgl. § 6b Abs. 2a Satz 3 i. V. m. § 36 Abs. 5 Satz 3 EStG). Andernfalls ist der gestundete Betrag gem. § 6b Abs. 2a Satz 4 EStG i. V. m. § 234 AO zu verzinsen. Alternativ kommt die Bildung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG in Betracht.

Gem. § 6b Abs. 2a Satz 7 EStG gilt ein Bestandsschutz für einer UK-Betriebsstätte zuzuordnende Wirtschaftsgüter, wenn der Antrag gem. Satz 1 vor dem Brexit bzw. dem Ablauf des Übergangszeitraums gestellt worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge