ErbStDV – Auszug zu § 33 ErbStG

A. Allgemeines

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Das Bankgeheimnis endet spätestens mit dem Tod des Kunden.[2] Dies folgt aus § 33 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV: Im Interesse der möglichst vollständigen Erfassung des Geldvermögens eines Erblassers unterliegen vor allem Banken und Versicherungen besonderen Anzeigepflichten gegenüber den Erbschaftsteuerfinanzämtern. Bei Missachtung dieser Informationspflichten droht ein Bußgeld (§ 33 Abs. 4 ErbStG)[3], grundsätzlich aber nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung (§ 10 OWiG; § 377 Abs. 2 AO) – ein stumpfes Schwert.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Primärer Zweck der Norm ist die Sicherstellung der gleichmäßigen Besteuerung im Erbfall. Sie ergänzt nicht nur die Anzeigepflichten der Erwerber und der Nachlassgerichte (§§ 30 Abs. 1, 34 ErbStG).[5] Sie appelliert auch an die Steuerpflichtigen, ihre eigenen Angaben möglichst richtig und vollständig zu erklären.[6] Hierzu empfiehlt sich eine Abstimmung der Erbschaftsteuererklärung mit den bekannten Kreditinstituten des Erblassers. Man riskiert bei lückenhaften Angaben rasch ein Strafverfahren wegen auch im Versuchsfall schon strafbarer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Sekundär dient die Norm der Verifikation der erklärten Zinseinkünfte des Erblassers und sollte auch die Erwerber des Kapitalvermögens künftig zur wahrheitsgemäßen Angabe ihrer Einnahmen anhalten.[8] Denn die Erbschaftsteuerfinanzämter sind – unabhängig von einer Besteuerung im Einzelfall – bundeseinheitlich verpflichtet, die betroffenen Wohnsitzfinanzämter per Kontrollmitteilungen über das hinterlassene oder (auch durch Schenkung) erworbene Vermögen zu informieren.[9] Beachten Sie: Derart nachträglich bekannt werdende Steuerschulden des Erblassers wirken für den/die Erben grundsätzlich bereicherungsmindernd (§ 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)[10] – wenn und soweit es sich nicht um hinterzogene Steuern handelt.[11]

 

Rz. 4– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[2] S. auch Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 33 ErbStG Rz. 1; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 33 ErbStG Rz. 2; ausführlich Schwedhelm, FR 2007, 937.
[3] Beachten Sie: Die Betriebsprüfungsstellen sind zu besonderer Aufmerksamkeit angehalten; OFD Hannover v. 7.1.2003 – S 3841 - 4 - StO 241, Haufe-Index: 1026969.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[5] Die Anzeigen sind allerdings keine Anzeigen i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO; FG Hamburg v. 29.4.1987 – II 208/84, EFG 1987, 572; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 33 ErbStG Rz. 2.
[6] Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 33 ErbStG Rz. 1; Meincke16, § 33 ErbStG Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[9] So ab 1.4.2015 Ländererlasse v. 12.3.2015, BStBl. I 2015, 225; ebenso ErbStVA v. 7.12.2017, Tz. 1.4, BStBl. I 2018, 53. Zur früheren Weisungslage s. ErbStVA v. 21.6.2012, BStBl. I 2012, 712 (Tz. 1.4 mit Hinweis auf Ländererlasse v. 18.6.2003, BStBl. I 2003, 392 = ErbStB 2003, 315 m. Komm. Hartmann); BFH v. 2.4.1992 – VIII B 129/91, BStBl. II 1992, 616.
[10] R E 10.8 Abs. 2 ErbStR 2011.
[11] BFH v. 28.10.2015 – II R 46/13, BStBl. II 2016, 477 = ErbStB 2016, 99 m. Komm. Heinrichshofen und AO-StB 2016, 157 m. Komm. Esskandari/Bick. Zur Berücksichtigung hierbei anfallender Steuerberatungskosten s. Ländererlasse v. 11.12.2015, BStBl. I 2015, 1028.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018

B. Einzelheiten

I. Anzeigepflichten der Kreditinstitute

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Nur wer geschäftsmäßig fremdes Vermögen verwahrt oder verwaltet, ist nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtig – regelmäßig innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Todesfall des Kunden (Satz 2 Nr. 1). Diese Voraussetzungen erfüllen grundsätzlich alle Bankgeschäfte betreibenden Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen (§ 1 KWG), die im Inland tätig sind sowie inländische Zweigstellen und Niederlassungen ausländischer Institute.[2] Sie haben ohnehin die Verpflichtung, sich über die Identität ihrer Kunden zu vergewissern – nicht nur aus steuerlichen Gründen (§ 154 Abs. 2 AO), sondern auch zur Verwirklichung der mit dem Geldwäschegesetz verfolgten Zwecke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG[3]) – und müssen daher in der Lage sein, den Erbschaftsteuerstellen die verlangten Informationen zu liefern. Die Anzeigepflicht inländischer Banken erstreckt sich auch auf Konten und Depots, die von ihren Auslandsniederlassungen verwaltet werden, selbst wenn die Offenbarung nach dortigem Recht strafrechtlich sanktioniert ist.[4] Dass jedoch ausländische Banken Vermögen in eigenem Gewahrsam angeben sollen, wenn sie dies betreffende Transaktionen über in Deutschland tätige Zweigstellen abgewickelt haben[5], erscheint zweifelhaft; die Kompetenzen der hiesigen Erbschaftsteuerstellen sind grundsätzlich auf das Inland beschränkt.[6]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[2] Hinweis: Die Gesamtliste der i...

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