I. Zusammensetzung des Einheitswertes

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht aus mehreren Teilen (§ 34 Abs. 1 BewG). Er umfasst neben dem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) auch den Wohnungswert (§ 47 BewG), soweit eine Wohnung des Betriebsinhabers zur wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Werte für Wirtschaftsteil und Wohnteil werden getrennt als Wirtschaftswert und als Wohnungswert ermittelt. Um daraus den Einheitswert zu bilden, werden beide Werte anschließend addiert und damit zu einem Wert zusammengefasst. Die Regelung des § 48 BewG ergänzt die Grundaussage des § 34 Abs. 1 BewG, nach der der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Wirtschaftsteil und den Wohnteil umfasst. § 48 BewG ist daher im Wesentlichen als Klarstellung und Verstärkung der Grundaussage zu verstehen.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Der nach dem vorstehenden Absatz ermittelte Wert wird als DM-Wert ausgewiesen und wie beim Einheitswert des Grundvermögens auf volle 100 DM nach unten abgerundet und anschließend in Euro umgerechnet. Diese Umrechnung ist seit dem 1.1.2002 obligatorisch.[4] Der sich dann ergebende Euro-Wert wiederum ist auf volle Euro abzurunden (§ 30 BewG). Der sich nach diesen Rechenoperationen ergebende Betrag ist als Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes festzustellen und bildet die Grundlage für die Grundsteuer.

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[4] Vgl. Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (StEuglG) v. 19.12.2000, BGBl. I 2000, 1790 = BStBl. I 2001, 3.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

II. Schematische Darstellung über die Ermittlung des Einheitswertes

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Zur Verdeutlichung der einzelnen Rechenschritte und der Zusammenführung der verschiedenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen mit dem Wohnungswert wird auf das nachstehend abgedruckte Schaubild verwiesen.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Bei der Darstellung wurde unterstellt, dass bei dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nur eine wirtschaftliche Nutzungsart (Landwirtschaft), ein Nebenbetrieb sowie Abbauland und Geringstland vorhanden ist. Unland wurde nicht erwähnt, da dafür nach § 45 BewG kein Wert festzustellen ist.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

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