Rz. 1

[Autor/Stand] Durch Art. 1 GrStRefG[2] wurden die Regelungen des bisherigen § 204 BewG in § 264 BewG übernommen. § 264 trat nach Art. 18 GrStRefG[3] am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils wird in § 266 BewG geregelt. Die inhaltlichen Regelungen des § 264 BewG wurden im bisherigen § 204 BewG mit Art. 2 Nr. 15 ErbStRG[4] für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 eingeführt. Sie entsprechen im Wesentlichen dem früheren § 157 BewG.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 264 BewG ermächtigt das Bundesfinanzministerium, das Bewertungsgesetz und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise Nummerierung einfügen.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 264 BewG ist der Regelungsinhalt gegenüber der ursprünglichen Vorgängervorschrift des § 157 BewG eingeschränkt worden. Nach § 157 BewG war das Bundesministerium der Finanzen ebenfalls ermächtigt, das Bewertungsgesetz mit einem neuen Datum und mit einer neuen Paragrafenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts des Bewertungsgesetzes zu beseitigen. Der Verzicht auf diese Ermächtigungsgrundlage ist zu begrüßen. Denn sie dürfte meines Erachtens bereits bisher lediglich auf sprachliche Unzulänglichkeiten beschränkt gewesen sein, wobei selbst nur redaktionelle Änderungen des Bewertungsgesetzes bisher regelmäßig innerhalb eines Änderungsgesetzes realisiert worden sind. Dies dürfte erst recht für eine vollständige Neugliederung der Paragrafenfolge gelten.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Somit beschränkt sich § 264 BewG in der geltenden Fassung auf die Bekanntmachung des Wortlauts des Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen einschließlich einer satzweisen Nummerierung.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009 war § 157 BewG maßgebend, der für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 durch das Jahressteuergesetz 2007[9] eingeführt wurde. Für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 war § 151 BewG anzuwenden, der denselben Wortlaut hatte. §§ 151 BewG a.F. ist durch das Jahressteuergesetz 1997[10] als Nachfolgevorschrift für § 123 Abs. 2 BewG eingeführt worden.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Gegenüber der ursprünglichen Vorschrift des § 123 Abs. 2 BewG fehlte bereits innerhalb des § 157 BewG die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zur Änderung von Überschriften zu den einzelnen Paragrafen. Hierzu ist nur der Gesetzgeber befugt, wie auch in allen anderen Fällen, in denen das Bewertungsgesetz materiell geändert werden soll.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die derzeit geltende Fassung des Bewertungsgesetzes vom 1.2.1991[13] wurde durch folgende Gesetze geändert:

  1. Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 1991 v. 24.6.1991[14],
  2. Art. 13 des Steueränderungsgesetzes 1992 v. 25.2.1992[15],
  3. Art. 3 des Zinsabschlaggesetzes v. 9.11.1992[16],
  4. Art. 24 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsoldierungsprogramms v. 23.6.1993[17],
  5. Art. 9 des Standortsicherungsgesetzes v. 13.9.1993[18],
  6. Art. 14 des Missbrauchbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes v. 21.12.1993[19],
  7. Art. 28 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit v. 26.5.1994[20],
  8. Art. 26 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung v. 29.7.1994[21],
  9. Art. 12 Abs. 38 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation v. 14.9.1994[22],
  10. Art. 6 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes v. 27.9.1994[23],
  11. Art. 22 des Jahressteuergesetzes 1996 v. 11.10.1995[24],
  12. Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung v. 15.12.1995[25],
  13. Art. 1 des Jahressteuergesetzes 1997 v. 20.12.1996[26],
  14. Art. 6 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997[27],
  15. Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der Land- und Forstwirtschaft v. 29.6.1998[28],
  16. Art. 17 des Steuer-Euroglättungsgesetzes v. 19.10.2000[29],
  17. Art. 20 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts v. 13.9.2001[30],
  18. Art. 10 der Siebenten Zuständigkeitssanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001[31],
  19. Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes v. 10.12.2001[32],
  20. Art. 14 des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001[33],
  21. Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 30.10.2006[34],
  22. Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) v. 7.12.2006[35],
  23. Jahressteuergesetz 2007 v. 13.12.2006[36],
  24. Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 16.7.2007[37],
  25. Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007[38],
  26. Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG[39] v. 24.12.2008,
  27. Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010[40],
  28. Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[41],
  29. Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7.12.2011[42].
  30. LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) vom 12.4...

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