Schrifttum:

Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzesentwurf liegt vor!, NWB 2019, 2034; Grootens, Diskussionsbedarf bei der Reform der Grundsteuer, NWB-EV 11/2019, 381.

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 244 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Definition der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens. Die Definition entspricht in weiten Teilen der Definition im § 70 BewG zur Einheitsbewertung. Die Vorschrift des § 244 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das BewG eingefügt worden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Regelung definiert in § 244 Abs. 1 BewG den Grundstücksbegriff. Danach bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück i.S.d. Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] In § 244 Abs. 2 BewG wird eine Ausnahmeregelung definiert, nach der das Sondereigentum an einer wirtschaftlichen Einheit mit dem Anteil an einem gemeinsamen Eigentum zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden kann. Die Vorschrift ermöglicht es, mehrere Grundstücksteile auch dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn sie unterschiedlichen Eigentümern gehören.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Der § 244 Abs. 3 BewG beinhaltet schließlich eine gegenüber dem bisherigen Recht (vgl. §§ 92, 94 BewG) erweiterte Definition der wirtschaftlichen Einheit. Danach werden nunmehr das Erbbaurecht und der mit dem Erbbaurecht belastete Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden werden zusammen mit dem dazu gehörenden Grund und Boden insgesamt als eine wirtschaftliche Einheit bewertet. Das gilt ebenso für das mit einem Erbbaurecht belastete Wohnungs- oder Teileigentum. Denn auch das mit einem Erbbaurecht belastete Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz bildet bei der Grundsteuerbewertung zusammen mit dem Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht eine wirtschaftliche Einheit. Durch die Zusammenfassung der vorbezeichneten wirtschaftlichen Einheiten wird zukünftig auf die bisher erforderliche getrennte Bewertung verzichtet.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020[7] eine Präzisierung des § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG gegenüber der zuvor geltenden Fassung beschlossen. Mit der Neufassung wird nach den Vorstellungen des Gesetzgebers klargestellt, dass die Sonderregelungen zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück entsprechend für das Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht gelten. Im Gegensatz zur zuvor gültigen Fassung des § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG a.F. wird präzisiert, dass in die jeweilige wirtschaftliche Einheit des Wohnungs- oder Teilerbbaurechts nur der anteilige belastete Grund und Boden einbezogen wird.

 

Rz. 6– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[2] Grundsteuerreformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[7] Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020 v. 3.9.2020, BR-Drucks. 503/20. Das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) ist am 29.12.2020 in Kraft getreten.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023

II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Wertverzerrungen und damit zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen gekommen sei. Da es für diese Ungleichbehandlung keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe gibt, ist Art. 3 Abs. 1 GG zumindest seit Beginn des Jahres 2002 verletzt worden. Der Entscheidung des BVerfG waren drei Vorlagebeschlüsse des BFH und zwei eingelegte Verfassungsbeschwerden vorausgegangen.[3]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Das BVerfG hat in seine o.g. Entscheidung eine großzügige Fortgeltungsklausel zur Einheitsbewertung aufgenommen. Danach dürfen die verfassungswidrigen Regelungen zunächst weiterhin angewendet werden. Allerdings hatte das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung des Grundvermögens zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber fristgerecht nachgekommen. Wäre der Gesetzgeber der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen, hätte ab dem 1.1.2020 die Grundsteuer nicht mehr auf Basis der Einheitsbewertung vom 1.1.1964 erhoben werden dürfen.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Der Bundestag hat am 18.10.2019[6] und der Bundesrat am 8.11.2019[7] das Gesetzespaket zur Grunds...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge