A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 240 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz) verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift sichert die Bewertung von Kleingartenland und Dauerkleingartenland ab, indem sie diese Nutzungen generell und ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuordnet. Damit wird auch im Rahmen der Ermittlung des Grundsteuerwertes im Wesentlichen auf die bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung (Bewertung nach § 37 BewG)[5] zurückgegriffen. Bei der Feststellung von Grundbesitzwerten sind diese wirtschaftlichen Einheiten hingegen ausdrücklich nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet worden (vgl. § 158 Abs. 4 Nr. 2 BewG). Siehe dazu auch § 158 BewG Rz. 254 ff.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 240 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG[7]).

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[7] I.d.F. von Art. 3 des GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021

II. Regelungsinhalt

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Über § 240 Abs. 1 BewG wird die Einstufung von Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes[2] geregelt. Die entsprechenden Flächen sind ausnahmslos als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einzustufen.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Nach Abs. 2 der Vorschrift werden Kleingartenland und Dauerkleingartenland als gärtnerische Nutzung angesehen und sind innerhalb dieser Nutzung unter Ansatz der Werte aus Anlage 30 und nach der klassifizierten Eigentumsfläche als Nutzungsteil Gemüsebau im Freiland zu bewerten.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 240 Abs. 3 BewG enthält eine Sonderregelung für größere Gartenlauben. Danach sind entsprechende Baulichkeiten, soweit ihre Brutto-Grundfläche mehr als 30 qm beträgt, wie Wirtschaftsgebäude entsprechend der Regelung in § 237 Abs. 8 BewG zu behandeln.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Abs. 4 der Vorschrift wiederum regelt die Ermittlung des Ertragswertes aus Kleingartenland und Dauerkleingartenlands, der anschließend mit dem Wert von 18,6 zu kapitalisieren ist und dann den Grundsteuerwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellt.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[2] BKleingG v. 28.2.1983, BGBl. I 1983, 210 mit späteren Änderungen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021

B. Begriff (Abs. 1)

 

Rz. 10

[Autor/Stand] § 240 Abs. 1 BewG beinhaltet keine eigenständige Definition des Kleingartenlandes bzw. des Dauerkleingartenlandes. Die Vorschrift verweist lediglich auf die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes[2]. Danach ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient und zudem in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen[3] zusammengefasst sind.[4] Ein Kleingarten soll dabei nicht größer als 400 qm sein. Bei der Nutzung und Bewirtschaftung sollen die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege berücksichtigt werden.[5]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten im Sinne des vorstehenden Absatzes, der sich auf einer Fläche befindet, die im Bebauungsplan der jeweiligen Kommune für Dauerkleingärten festgesetzt ist.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Diese Kleingärten und Dauerkleingärten gelten nach § 240 Abs. 1 BewG generell als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift und der fiktiven Einordnung alle Argumente vom Tisch gewischt, die bei genauer Auslegung gegen die Einstufung als land- und forstwirtscha...

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