Schrifttum:

Allgaier, Grundsteuerwerte nach Ablauf der Grundsteuervergünstigung, StW 1990, 193; Bur, Die fehlerbeseitigende Fortschreibung – eine Korrekturvorschrift außerhalb der AO, StW 1995, 324; Eisele, Der Anfang vom Ende der "klassischen" Einheitsbewertung, NWB 2015, 260; Englert/Alex, Grundsteuererlass oder Wertfortschreibung im Falle dauerhaften Leerstands, DStR 2007, 95; Hinder/Broekmann, Fortschreibungsregeln zur Einheitsbewertung führen zu einer nicht hinnehmbaren "Dummensteuer", Grundeigentum 2015, 434; Hofmann, Fehlerbeseitigende Fortschreibung (§ 22 Abs. 3 BewG) und Korrekturvorschriften der Abgabenordnung, DStR 1990, 331; Kutschka, Die Rechtsbehelfsbelehrung zu Grundsteuerwertbescheiden, DStR 1986, 27; Kutschka, Der Grundsteuerwertbescheid als Zusammenfassung mehrerer Verwaltungsakte, DStR 1987, 578; Mannek, Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung, DB 1990, 1590; Marfels, Zurechnung eines Grundstückes für Zwecke der Grundsteuer, ErbStB 2021. 240; Ritzer, Verhältnis zwischen Fortschreibungsbescheid und vorangegangener Grundsteuerwertfeststellung, DStR 1980, 12; Streck, Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Fehlerberichtigung nach § 22 Abs. 3 BewG, Stbg 1987, 322; Troll, Fortschreibung des Grundsteuerwerts zur Berichtigung eines Rechtsfehlers zugunsten des Steuerpflichtigen, DStZ 1983, 419.

A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt

I. Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 222 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz) verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Frage, inwieweit Änderungen im Wert oder in der Art einer wirtschaftlichen Einheit auch zu einer Änderung des Grundsteuerwertes führen und welche besonderen Regelungen dabei zu beachten sind. Sie übernimmt dabei im Wesentlichen die gleichen Formulierungen wie § 22 BewG so dass die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift weitgehend übernommen werden kann.[5]

 

Rz. 3– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[5] Zusätzliche Hinweise ergeben sich aus A 222 AEBewGrSt.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022

II. Regelungsinhalt

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 222 BewG über die Fortschreibungen von Grundsteuerwerten dient der Fortführung der einzelnen Grundsteuerwerte entsprechend der Entwicklung der Verhältnisse der wirtschaftlichen Einheit in der Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten, die nach § 221 BewG nunmehr in zeitlichen Abständen von jeweils sieben Jahren durchzuführen sind.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Allerdings ist der Regelungsinhalt nicht nur auf die Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten beschränkt, sondern umfasst auch den Zeitraum nach einer Nachfeststellung. Änderungen über den Wert, die Art oder die Zurechung des Gegenstandes, die nach einer gem § 223 BewG durchgeführten Nachfeststellung eintreten, führen somit ebenfalls zu einer Fortschreibung i.S.d. § 222 BewG.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Da jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert – unabhängig davon, ob es sich um eine Hauptfeststellung oder um einen Nachfeststellung handelt – im Wesentlichen drei Feststellungen enthält, nämlich über den Wert, die Art und die Zurechnung des Gegenstandes, muss grundsätzlich eine Fortschreibung vorgenommen werden, wenn sich in einem dieser Punkte etwas ändert oder eine Wertabweichung vorliegt. Dementsprechend wird zwischen der Wertfortschreibung, der Artfortschreibung und der Zurechnungsfortschreibung unterschieden.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 222 BewG regelt in den Abs. 1 bis 3 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Fortschreibung eines festgestellten Grundsteuerwerts und enthält darüber hinaus im Abs. 4 verfahrensrechtliche Vorschriften, in denen der Feststellungszeitpunkt für eine Fortschreibung näher definiert wird.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Absatz 1 legt im Einzelnen die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung fest, die nur dann gegeben sind, wenn der neue Wert in einem bestimmten Umfang von dem Grundsteuerwert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Abweichungen im Wert begründen somit nur dann eine Wertfortschreibung, wenn unter Beibehaltung der Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt (vgl. § 227 BewG) bestimmte Wertgrenzen überschritten sind.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die Wertfortschreibungsgrenze kann sich sowohl zugun...

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