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[Autor/Stand] Die Thematik des Wiederaufbaus kriegsgeschädigter Gebäude erscheint im Jahr 2008 etwas merkwürdig. Insbesondere wegen des langen Hauptfeststellungszeitraums 1964 bleibt die Problematik jedoch von Bedeutung. Beim Wiederaufbau zerstörter oder beschädigter Gebäude, können sich Zweifel hinsichtlich des für die Anwendung des Vervielfältigers maßgebenden Baujahrs ergeben. Nach Abschn. 29 BewRGr gilt dazu Folgendes:

War das Gebäude völlig zerstört und wurde es unter Verwendung erhalten gebliebener Fundamente oder Keller wieder aufgebaut, ist für die Bestimmung desVervielfältigers grundsätzlich das Jahr des Wiederaufbaues maßgebend. Baujahr ist deshalb das Jahr, in dem das wieder aufgebaute Gebäude bezugsfertig geworden ist. Das Gleiche gilt, wenn das zerstörte Gebäude unter Verwendung von stehen gebliebenen Bauteilen (in erheblichem Umfang) wieder aufgebaut wurde. In diesem Falle ist jedoch zu prüfen, ob wegen der Verwendung der stehen gebliebenen Bauteile die Lebensdauer des Gebäudes beeinträchtigt ist und deshalb ein fiktives Baujahr anzusetzen ist. Es ist dann wie in den Fällen der nicht behebbaren Baumängel zu verfahren (s. Anm. 30 und 32).

Sind bei einem teilweise zerstörten Gebäude, bei dem der nicht zerstörte Teil benutzbar geblieben ist, vertikal abgrenzbare Gebäudeteile (zB ein Gebäudeflügel) oder horizontal abgrenzbare Gebäudeteile (zB ein oder mehrere Geschosse) wiederaufgebaut worden, gelten die Ausführungen in Anm. 38 über die Anbauten und Aufstockungen sinngemäß.

Lassen sich nach dem Wiederaufbau eines teilweise zerstörten Gebäudes die Mieten für den erhalten gebliebenen Teil und den wieder aufgebauten Teil des Gebäudes nur schwer abgrenzen, ist ein durchschnittliches Baujahr zu ermitteln, nach dem sich der Vervielfältiger richtet (s. Anm. 38).

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2008

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