Rz. 55

[Autor/Stand] Die nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 8 ErbStG steuerpflichtigen Zweckzuwendungen begünstigen keine bestimmten oder bestimmbaren Personen (§ 8 ErbStG Anm. 22). Es ist zwar ein Erwerber vorhanden, doch auch er ist insoweit nicht bereichert, da er das nur zweckgebunden erworbene Vermögen der Zweckwidmung entsprechend zu verwenden hat. Ihm, der in § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als "der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte" benannt wird, obliegt die Entrichtung der auf das Zweckvermögen entfallenden Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Bei freigebigen Zweckzuwendungen unter Lebenden könnte auch der Schenker für die insoweit anfallende Schenkungsteuer als (Gesamt-)schuldner in Frage kommen (§ 1 Abs. 2 ErbStG).

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Die sog. Ersatzerbschaftsteuer auf Vermögen, das von Stiftungen oder Vereinen im Interesse bestimmter Familien gehalten wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), wird grundsätzlich alle 30 Jahre fällig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), wenn sie nicht nach § 24 ErbStG in Jahresraten entrichtet wird. Steuerschuldner in diesen Fällen ist stets die jeweilige Familienstiftung bzw. der Familienverein.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtig ist auch die zweckgebundene Bildung oder Ausstattung ausländischer Vermögensmassen (§§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG). § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 ErbStG benennt diesbezüglich ausdrücklich die jeweilige Vermögensmasse als Erwerber und Steuerschuldner. Die Realisierung des Steueranspruchs gegenüber diesen Vermögensmassen erscheint, insb. wegen internationaler privatrechtlicher und auch kompetenzrechtlicher Fragen, nicht unproblematisch.[4] Für insoweit entstehende Schenkungsteuern ist Steuerschuldner aber "auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat" (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ErbStG). Er kann daher, wie der Schenker bei freigebigen Zuwendungen (s. Anm. 16 ff.), als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Gerade wenn und weil der Zugriff auf Vermögensmassen ausländischen Rechts den Finanzbehörden schwer fallen mag, dürften sie ihn in Ausübung sachgerechten Ermessens primär als Steuerschuldner heranziehen.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[4] Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, § 20 ErbStG Rz. 42 ff.

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