Rz. 32

[Autor/Stand] Die Zugehörigkeit der Hofflächen und Gebäudeflächen, der Hausgärten, Wirtschaftswege, Hecken, Gräben u. dgl. zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beurteilt sich nach den Grundsätzen der Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit und der Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (vgl. dazu § 33 BewG). § 40 Abs. 3 BewG regelt dagegen, in welche Nutzung diese Wirtschaftsgüter bei der Bewertung einzubeziehen sind, wenn ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mehrere Nutzungen umfasst. Zum Vergleichswert bei Betrieben, bei denen die Eigenfläche ausschließlich aus Hof- und Gebäudeflächen besteht, wird auf die Anm. 39 verwiesen.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Hiernach sind die Hoffläche und die Gebäudefläche in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dgl. sind zu der Nutzung zu rechnen, zu der sie gehören. Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit mehreren Nutzungen oder Nutzungsteilen[3] sind somit die angeführten Flächen auf die einzelnen Nutzungen oder Nutzungsteile nach deren Anteil an der Gesamtfläche aufzuteilen, wobei die forstwirtschaftliche Nutzung grundsätzlich unberücksichtigt bleibt[4]. Sind jedoch in einem forstwirtschaftlichen Betriebswerk derartige Flächenanteile der forstwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet, so ist dem bei der Bewertung zu folgen.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Zu den Wirtschaftswegen und Gräben i.S. der Vorschrift des § 40 Abs. 3 BewG gehören nur die betriebseigenen Wege und Gräben. Hausgärten sind bei der Bodenschätzung bis zur Größe von 10 Ar der Hof- und Gebäudefläche zugerechnet worden. Dem entspricht § 40 Abs. 3 BewG.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze sowie die diesem Verkehr dienenden Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Brücken gehören nicht zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen des § 40 Abs. 3 BewG. Zur Unterscheidung der anzurechnenden und der nicht anzurechnenden Flächen kann auf die Abgrenzungskriterien des § 4 Nr. 3 GrStG zurückgegriffen werden.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Seen und Teiche sind nur dann den landwirtschaftlichen Nutzungen nicht zuzurechnen, wenn sie im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen. Allerdings ist die Bewirtschaftung der entsprechenden Wasserflächen im Rahmen der Fischzucht und der Entnahme von Fischen als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft[8] anzusehen.[9]

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Auch nichtöffentliche Parkanlagen, die zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, sind bis zu einer Größe von 10 Ar einschl. etwa vorhandener Hausgärten wie Hausgärten zur Hof-und Gebäudefläche zu rechnen.[11] Größere Hausgärten sind i.d.R. der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn zum Betrieb im Übrigen nur eine weinbauliche Nutzung gehört.[12]

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Ebenso sind nichtöffentliche, zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörige Parkanlagen mit einer Größe von mehr als 10 Ar den Nutzungen zuzurechnen, zu denen sie gehören. Die entsprechende Regelung in den BewRL[14] enthält allerdings den Zusatz "in der Regel". Daraus ist zu schließen, dass im Einzelfall auch eine andere Zurechnung erfolgen kann. Deutlich wird das z.B. bei Hausgärten, die mit Baumschulgewächsen bepflanzt sind. Diese werden dann nicht der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern der Baumschulnutzung zugerechnet. Auch die betriebseigenen Wasserflächen (See-, Teich- und Flussflächen) sind in die Bewertung einzubeziehen und der Nutzung zuzurechnen, der sie dienen, es sei denn, dass die Flächen als Unland (§ 45 BewG) anzusehen sind oder zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (§ 62 BewG) gehören.

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Besteht die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Eigenfläche ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche, von der aus angepachtete Stückländereien bewirtschaftet werden, schließt dies die Feststellung eines Vergleichswerts für die Hof- und Gebäudefläche nicht aus; der Vergleichswert allein für diese Eigenfläche ist mit 0 DM anzusetzen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass gleichwohl Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG in Betracht kommen.[16]

 

Rz. 40– 41

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[3] Gemischter Betrieb.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[8] Fischerei i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[11] FinMin. NW v. 24.4.1968 – S 3111 - 11 - V 1, DStZ/E 1969, 219.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[16] Ständige Rechtsprechung vgl. BFH v. 14.5.2004 – II R 50/01, BStB...

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