Rz. 231

[Autor/Stand] Zum Begriff des ausländischen Betriebsvermögens vgl. § 31 BewG Anm. 18.

 

Rz. 232

[Autor/Stand] Das ausländische Betriebsvermögen unterfällt nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – dem Anwendungsbereich des § 109 BewG n.F. i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG n.F. Das ausländische Betriebsvermögen bzw. der ausländische Teil des gesamten Betriebsvermögens ist vielmehr nach § 12 Abs. 7 ErbStG n.F. nach Maßgabe des § 31 BewG zu bewerten.

 

Rz. 233

[Autor/Stand] Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit (= Gewerbebetrieb) sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so wird der inländische Teil des Betriebsvermögens nach Maßgabe der §§ 95 bis 109 BewG und der ausländische Teil des Betriebsvermögens nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (vgl. § 31 Abs. 1 BewG) bewertet. Gleichwohl sollten für die Ermittlung des gemeinen Werts beider Teile grundsätzlich dieselben Maßstäbe (Bewertungsmethoden) angewendet werden (vgl. dazu unten, Anm. 238 ff.).

 

Rz. 234

[Autor/Stand] Die Aufteilung des Betriebsvermögens in einen in- und einen ausländischen Teil, die u.a. auch für die Anwendung einer DBA-Regelung erforderlich werden kann, kann entweder nach der direkten oder nach der indirekten Methode geschehen (zu diesen Methoden vgl. schon oben, Anm. 218–220, sowie § 121 BewG Anm. 236 ff.).

 

Rz. 235

[Autor/Stand] Der in Anm. 232 f. dargelegte Befund führte nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 v. 24.12.2008[6] zu einem gleichheitsrechtlichen (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) und – wenn sich das ausländische Betriebsvermögen in einem EU-Mitgliedstaat befand – auch zu einem unionsrechtlichen Problem: Während das inländische Betriebsvermögen nach der alten Rechtslage im Hinblick auf die grundsätzliche Bewertungsidentität zwischen den bewertungsrechtlichen und den ertragsteuerrechtlichen Ansätzen (Stichwort: Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte auch für die Vermögensaufstellung) mit teilweise erheblich unter den gemeinen Werten liegenden Beträgen angesetzt wurde (vgl. oben Anm. 4 ff.), war das ausländische Sachvermögen i.S.d. § 31 BewG und damit auch das ausländische Betriebsvermögen nach Maßgabe des § 31 BewG mit dem gemeinen Wert zu berücksichtigen.

 

Rz. 236

[Autor/Stand] So hatte der EuGH[8] im Zusammenhang mit der Bewertung von nicht notierten Anteilen an einer (inländischen) Kapitalgesellschaft entschieden, dass Art. 52 EWG-Vertrag[9] und Art. 58 EWG-Vertrag[10] in Ermangelung einer stichhaltigen Rechtfertigung der Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstünden, soweit diese für die im Rahmen der Bewertung nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft geschuldete Vermögensteuer dazu führten, dass die kapitalmäßige Beteiligung dieser Gesellschaft an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personengesellschaft höher bewertet werde als ihre Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft, vorausgesetzt allerdings, dass eine derartige Beteiligung ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personengesellschaft verleihe und es ihr ermögliche, deren Tätigkeiten zu bestimmen. In der unterschiedlichen Behandlung von inländischem und ausländischem unternehmerischen Betriebsvermögen liege eine Beschränkung der EU-rechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit, die im Streitfall nicht gerechtfertigt sei.[11]

 

Rz. 237

[Autor/Stand] Im Zusammenhang mit der Bewertung von ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen führte der EuGH[13] aus, Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag[14] i.V.m. Art. 73d EG-Vertrag[15] sei dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, die für die Berechnung der Steuer auf einen Nachlass, der aus in diesem Staat belegenem Vermögen und einem in dem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand bestehe, vorsehe, dass der in diesem anderen Mitgliedstaat belegene Vermögensgegenstand mit seinem gemeinen Wert angesetzt werde, während für einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes Bewertungsverfahren gelte, dessen Ergebnisse nur 10 % dieses gemeinen Werts erreichten. Eine solche Regelung verstoße gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit.

 

Rz. 238

[Autor/Stand] Nach der neuen, ab 1.1.2009 anzuwendenden Rechtslage nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 v. 24.12.2008[17], nach der auch für die Bewertung des inländischen Betriebsvermögens gem. § 109 Abs. 1 und 2 BewG n.F. der gemeine Wert maßgebend ist, dürften die vorstehend skizzierten verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Einwände gegen die unterschiedlichen Bewertungen des inländischen und des ausländischen Betriebsvermögens (und anderen Vermögens) obsolet geworden sein.

 

Rz. 239

[Autor/Stand] Zwar ordnet § 109 Abs. 1 und 2 BewG n.F. die entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 BewG n.F., welcher für die Bewertungsmethoden, die für die Ermittlung des gemeinen Wer...

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