A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Entstehung der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die ehemalige Vorschrift des § 26 RBewG 1934 wurde durch das BewÄndG 1965[2] als § 31 Abs. 1 in das BewG übernommen. Zusätzlich wurde die Vorschrift des § 31 BewG in Abs. 2 durch den bisherigen § 11 Abs. 3 RBewG 1934 ergänzt. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[3] erfolgte keine unmittelbare Änderung der Vorschrift.

 

Rz. 2– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021
[2] BStBl. I 1965, 1861.
[3] ErbStRG v. 24.12.2008, BStBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021

II. Zweck der Regelung

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Für die Bewertung von ausländischem Sachvermögen sieht das BewG im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes zu den besonderen Bewertungsvorschriften gemäß §§ 17 ff. BewG keine ausdrücklichen Sondervorschriften vor. § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG schreibt lediglich für den Sonderfall der Bewertung ausländischen Sachvermögens die Anwendung der Regelungen des ersten Teils des BewG (§§ 1 bis 16 BewG), insb. die Regelungen zum gemeinen Wert gem. § 9 BewG, auf sämtliche Formen des Sachvermögens vor. In Anbetracht der in der steuerlichen Praxis vom gemeinen Wert abweichenden speziellen Bewertungsmaßstäbe gem. §§ 33 bis 109 BewG war zumindest bis 31.12.2008 die ausdrückliche gesetzliche Vorgabe in Form eines allgemeinen Bewertungsgrundsatzes für ausländisches Sachvermögens von erheblicher Bedeutung. Aufgrund von durch das BVerfG veranlassten Änderungen im Bewertungsgesetz[2] wurde der gemeine Wert zum maßgeblichen Wertansatz für die Bewertung der Vermögensarten (§ 162 Abs. 1 S. 1 BewG Land- und forstwirtschaftliches Vermögen; § 177 BewG Grundvermögen; § 109 Abs. 1 S. 1 BewG Betriebsvermögen). Trotz der damit nun bestehenden Parallelität hinsichtlich der maßgeblichen Bewertungsansätze von in- und ausländischen Vermögen bleibt m.E. gleichwohl noch Raum für Abweichungen hinsichtlich einzelner Details in den entsprechenden Bewertungsvorschriften. Diese nicht vollkommen kongruente Behandlung der Bewertung in- und ausländischen Vermögens würde sich lediglich durch eine Verweisung in § 31 BewG auf die für inländische Vermögensarten bestehenden Bewertungsvorschriften beseitigen lassen.[3] Dies ist jedoch bislang nicht der Fall. Auch wenn der Gesetzgeber dazu angehalten ist, ausländisches und inländisches Sachvermögen mit einem einheitlichen Bewertungsmaßstab zu versehen, und die Vorschriften der §§ 158 ff. BewG für das ausländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen, der §§ 176 ff. BewG sowie des vereinfachten Ertragswertverfahrens gemäß § 199 ff. BewG für ausländisches Betriebsvermögen als eine weitgehende Konkretisierung des gemeinen Werts nach § 9 BewG zu sehen sind, ist m.E. eine uneingeschränkte analoge Anwendung dieser Vorschriften im Rahmen des § 31 BewG nicht zwingend.[4]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Hinsichtlich des Umfangs des in die Bewertung einzubeziehenden Vermögens enthalten sowohl § 31 Abs. 1 Satz 2 BewG als auch § 31 Abs. 2 BewG besondere Bewertungsgrundsätze. Zweck der besonderen Bewertungsgrundsätze ist es, den Umfang des zu bewertenden ausländischen Vermögens (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BewG) bzw. ausländischen Grundbesitzes (§ 31 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 2 BewG) festzulegen. Dabei haben die besonderen Bewertungsgrundsätze zum Teil klarstellenden (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 31 Abs. 2 Satz 2 BewG), aber auch konstitutiven Charakter (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BewG).

 

Rz. 8– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021
[2] ErbStRG 2009 v. 24.12.2008, BStBl. I, 2008, 3018.
[3] Kreutziger in Kreutziger/Schaffner/Stephany4, § 31 BewG Rz. 2.
[4] A.A. Kreutziger in Kreutziger/Schaffner/Stephany4, § 31 BewG Rz. 10.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021

III. Begriff des ausländischen Sachvermögens

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Der Begriff Sachvermögen entsprechend der Titulierung zu § 31 BewG wird im BewG nicht ausdrücklich definiert. Jedoch lässt sich aus den Regelungen der §§ 31, 32 BewG entnehmen, dass durch das BewG mit dem Begriff Sachvermögen das

erfasst wird.[2] Nicht zum ausländischen Sachvermögen gehören dagegen die ausländischen Wirtschaftsgüter des sonstigen Vermögens i.S.d. § 110 BewG a.F. (z.B. ausländische Spareinlagen, Aktien) bzw. des übrigen Vermögens (z.B. private Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft). Dieses Vermögen ist wie inländisches sonstiges bzw. übriges Vermögen mit dem gemeinen Wert i.S.d. § 9 BewG zu bewerten.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Bei dem Sachvermögen muss es sich um ausländisches Sachvermögen handeln. Als ausländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen kommen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in Betracht, die im Ausland belegen sind. Entsprechend gehört zum ausländischen Grundvermögen das im Ausland belegene Grundvermögen. Unerheblich ist, in wessen Eigentum das Grundvermögen steht bzw. wer das Eigentum bewirtschaftet.[4]

 

Rz. 18

[Autor/Stand] In Abgrenzung zum inländischen Betriebsve...

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