Rz. 24

[Autor/Stand] Ebenso wie § 37 Abs. 2 ErbStG ist auch § 37 Abs. 17 ErbStG i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) v. 25.3.2019[2] keine Anordnung zur Anwendung geänderter oder neuer Vorschriften des ErbStG. Stattdessen wurde damit eine vorsorgliche Regelung[3] für den Fall getroffen, dass dieser Austritt tatsächlich irgendwann rechtswirksam wird; der Austrittsprozess hatte bereits im März 2017 begonnen und dauerte bei Verkündung des Brexit-StBG noch an.[4] Mit dem Verlust der Mitgliedschaft in der Europäischen Union würde das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zu einem sog. Drittstaat mit der Folge, dass insb. einige Steuerbegünstigungsvorschriften nicht mehr greifen.[5] Der Gesetzgeber hielt es daher für nötig, den "Status Quo" für Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt vor diesem vagen Datum nicht nur festzuschreiben, sondern auch beizubehalten, falls das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nach einem vollzogenen Brexit wie ein Mitgliedstaat zu behandeln wäre.[6]

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Am 1.2.2020 trat das Abkommen v. 24.1.2020 über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union in Kraft (Art. 185 Abs. 1 des Abkommens), d.h. mit dem 31.1.2020, 24:00 Uhr, wurde der Brexit wirksam. Bis 31.12.2020 schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union galt.[8] Seit dem 1.1.2021 ist das Vereinigte Königreich und Nordirland daher wie jeder andere Drittstaat zu behandeln.[9] Im Umkehrschluss wird dies nun auch durch § 37 Abs. 17 ErbStG ausdrücklich für den Anwendungsbereich des ErbStG bestätigt.

 

Rz. 26– 27

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[2] BGBl. I 2019, 357.
[3] Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 13 ErbStG Rz. 1a.
[5] S. z.B. §§ 13 Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 4a/b/c, Nr. 16c, 13a Abs. 3 Sätze 11 u. 12, 13b Abs. 1, 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG.
[6] BT-Drucks. 19/7959, S. 35/36.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[8] §§ 1, 4 BrexitÜG v. 27.3.2019, BGBl. I 2019, 402 iVm der Bekanntmachung v. 25.2.2020 über das Inkrafttreten des Brexit-Abkommens, BGBl. I 2020, 316.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021

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