Rz. 66

[Autor/Stand] Der Sachwert der Außenanlagen kann entsprechend § 88 BewG ermäßigt oder erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die bei der Ermittlung des Sachwerts der einzelnen Anlage noch nicht berücksichtigt sind. Eine Ermäßigung kann durch Abschläge z.B. wegen wirtschaftlicher Überalterung oder übermäßiger Höhe einer Umzäunung, die nach den heutigen Verhältnissen nicht mehr als notwendig erscheint, erfolgen. Eine Erhöhung in Form eines Zuschlages kann wegen Nutzung der Außenanlage für Reklamezwecke in Betracht kommen.

Im Einzelnen vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 88 BewG.

 

Rz. 67– 70

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024

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