Rz. 10

[Autor/Stand] § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG enthielt den Ausgleich für das Abzugsverbot des § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: Die Steuer, die auf den Kapitalwert der – nicht abzugsfähigen – Belastung entfällt, war bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Es wurde zunächst die Gesamtsteuer für den Bruttoerwerb – ohne Berücksichtigung der Nießbrauchslast – ermittelt, als sei der Erwerb unbelastet. Anschließend wurde unter Berücksichtigung der kapitalisierten Nießbrauchslast die Steuer für den Nettoerwerb berechnet. Sie entsprach der sofort zu zahlenden Steuer, denn in dieser Höhe war der Beschenkte allein durch die Zuwendung der Substanz des nießbrauchsbelasteten Vermögens bereichert. Die Differenz aus Steuer auf den Brutto- und Nettoerwerb ergab dann den Stundungsbetrag, der zunächst nicht zu erheben war.

 

Rz. 12

 

Beispiel 2

Wie Beispiel 1. Berechnung der zu stundenden Steuer

 
1. Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs  
Begrenzter Jahreswert der Nutzungen, § 16 BewG (Steuerwert geteilt durch 18,6) 43 010,75
Vervielfältiger nach Anlage 9 zu § 14 BewG[3] × 11,484
Summe 493 935,45
 
2. Schenkungsteuer für T  
Bereicherung 800 000,00
Freibetrag, § 16 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG[4] – 205 000,00
Nießbrauch ist nicht abzugsfähig, § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG  
Summe 595 000,00
Steuersatz 19 % 113 050,00
Berechnung der zu stundenden Steuer  
Bereicherung 800 000,00
Freibetrag, § 16 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG – 205 000,00
Nießbrauch – 493 935,45
Summe 101 064,55
Abrunden 101 000,00
Steuersatz 11 % 11 110,00
Zinslos zu stundende Steuer (§ 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) 101 940,00
Sofort fällige Steuer 11 110,00
 

Rz. 13

[Autor/Stand] Der Ausspruch über die Stundung und die Höhe des Stundungsbetrags war untrennbarer Bestandteil der Steuerfestsetzung.[6] Die Stundung war kein selbständiger Verwaltungsakt.[7] Wurde die Steuerfestsetzung geändert, war demzufolge auch der gestundete Betrag entsprechend anzupassen.[8] Die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift der Abgabenordnung mussten nicht vorliegen.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Stundung lief bzw. läuft bis zum Wegfall der Belastung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) oder bis zum Zeitpunkt einer Veräußerung des belasteten Vermögens (§ 25 Abs. 2 ErbStG). Die Belastung entfiel bzw. entfällt somit[10]

  a) bei einer Leibrente und bei anderen wiederkehrenden Nutzungen und Lasten, die vom Leben einer Person abhängen, mit dem Tod der Person, von der diese abhängt,
  b) bei einer Zeitrente und bei anderen befristeten wiederkehrenden Nutzungen und Lasten mit dem Ende der Laufzeit,
  c) bei einer vorzeitigen Ablösung durch den Verpflichteten,
  d) bei einem vorzeitigen Verzicht durch den Berechtigten,
  e) bei einer Veräußerung des belasteten Vermögens.
 

Rz. 15

[Autor/Stand] Hat sich der Schenker eines mit einem Nießbrauch zu seinen Gunsten belasteten Gegenstands in der Schenkungsabrede für den Fall der Veräußerung den Nießbrauch am Erlös vorbehalten, endet die Stundung der Steuer nicht bereits mit der Veräußerung des Gegenstands, sondern in verfassungskonformer Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a.F. erst mit dem Erlöschen des Nießbrauchs am Erlös.[12]

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt den Wegfall der Belastung und den Eintritt anderer Gründe, die zur Beendigung der Stundung führen, anzuzeigen (§ 153 Abs. 2 AO).

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.07.2017
[3] Im Beispiel wird ein "Altfall" berechnet. Deshalb ist der Vervielfältiger der Anlage 9 zu § 14 a.F. BewG entnommen.
[4] Im Beispiel wird ein "Altfall" berechnet. Der aktuelle Freibetrag würde 400 000 EUR betragen.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.07.2017
[12] BFH v. 11.11.2009 – II R 31/07, BStBl. II 2010, 504; H E 25 ErbStR 2011 ("Fortbestehen der Stundung bei ausgetauschtem Zuwendungsgegenstand").
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.07.2017

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