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[Autor/Stand] Die Regelung in § 68 BewG über die Abgrenzung zwischen dem Grundvermögen und den Betriebsvorrichtungen dient einerseits dazu, diejenigen Gegenstände und Rechte, die nicht der Grundsteuer unterworfen werden sollen, nicht im Einheitswert zu erfassen. Nur die Grundstücke selbst sollen der Grundsteuer unterworfen werden.

Bei den Ertragsteuern hat die Abgrenzung Bedeutung und Auswirkung auf die Bemessung der AfA. Was als Betriebsvorrichtung im Ertragsteuerrecht anzusehen ist, richtet sich nach den Grundsätzen des Bewertungsrechts.[2] Nachdem der BFH in dem vorstehend bezeichneten Beschluss auch entschieden hat, dass unselbständige Gebäudeteile wie Heizungs-, Fahrstuhl-, Be- und Entwässerungsanlagen grundsätzlich nur noch einheitlich mit dem Gebäude abgeschrieben werden und lediglich noch selbständige Gebäudeteile auch weiterhin gesondert bilanziert und damit vom Gebäude getrennt abgeschrieben werden dürfen, kommt der Frage, ob Teile eines Gebäudes als Betriebsvorrichtung anzusehen sind, eine erhöhte Bedeutung zu.

Der Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuerrechts ist zwar grundsätzlich der des bürgerlichen Rechts; aber auch im Grunderwerbsteuerrecht gehören "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören", nicht zu den Grundstücken (§ 2 GrEStG). Der hierauf entfallende Teil der Gegenleistung gehört damit nicht zur Besteuerungsgrundlage. Sofern bei der Grunderwerbsteuer der bewertungsrechtliche Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist, werden die Betriebsvorrichtungen von diesem Wert nicht erfasst. Die Umsätze von Betriebsvorrichtungen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. Insoweit kommt es zu keiner doppelten Besteuerung hinsichtlich der Umsatzsteuer.

Der Umsatzsteuer unterliegen die Umsätze von Betriebsvorrichtungen und die Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Die Betriebsvorrichtungen werden also grundsätzlich nicht in die Befreiung der Umsätze einbezogen, die aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken resultieren.

Bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer kann sich die bewertungsrechtliche Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtung und Grundstück wegen der Unterschiede in der Methode der Wertermittlung auswirken. Das Betriebsgrundstück wird bei der Ermittlung des Substanzwerts des Betriebsvermögens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG mit dem Grundbesitzwert angesetzt, wobei das Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren des BewG maßgebend sind. Mit diesem sind Grund und Boden, Gebäude, Wege- und Platzbefestigungen, Beleuchtungsanlagen usw., auch das Zubehör, abgegolten. Die Betriebsvorrichtungen sind dagegen in der Vermögensaufstellung Ermittlung des Substanzwerts gesondert mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen, wobei die typisierten Wertermittlungsmethoden für Grundstücke nicht maßgebend sind.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016

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