Rz. 1

[Autor/Stand] § 39 BewG dient dazu, das Verfahren zur Ermittlung der Vergleichszahlen transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Der Gesetzgeber setzt dabei auf fachkundige Gremien, die die entsprechenden Werte für die einzelnen räumlichen Bereiche ermitteln. Die über die Vorschrift installierten Bewertungsstützpunkte ersetzen die nach dem BewG 1934 noch notwendigen Vergleichsbetriebe, Untervergleichsbetriebe und Richtbetriebe.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Nach Abs. 1 der Vorschrift sind zunächst die Vergleichszahlen für Nutzungen und Nutzungsteile für die Hauptbewertungsstützpunkte zu ermitteln. Diese werden durch den Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Über Abs. 2 werden die Vergleichszahlen letztlich über Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort heruntergebrochen. In diesem Bereich werden die jeweiligen Gutachterausschüsse tätig, wobei deren Ergebnisse bekanntgegeben werden dürfen. Abs. 3 ergänzt die Vorschrift letztlich in Bezug auf die Behandlung von zugepachteten Flächen bei der Ermittlung der Vergleichswerte.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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