Rz. 14

[Autor/Stand] Das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde am 13.12.2011 verkündet[2] und ordnet ausdrücklich das Inkrafttreten der geänderten sowie neu eingeführten Vorschriften des ErbStG ab dem Folgetag an (Art. 25 Abs. 4). Konsequent dem erbschaft-/schenkungsteuerlichen Stichtagsprinzip folgend, erlaubt Satz 1 des Abs. 7 die Anwendung dieser Regelungen erst auf Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem Verkündungstermin.

 

Rz. 14.1

[Autor/Stand] Ob Satz 2 des Abs. 7 jemals praktisch wurde, kann dahin gestellt bleiben. Danach war – stichtagsdurchbrechend – die Anwendung der neuen Vorschrift des § 2 Abs. 3 ErbStG und ihrer Folgeregelungen auf Antrag auch für frühere, insoweit noch nicht bestandskräftig beschiedene, tatbestandsmäßige Erwerbe zulässig. Beschränkt Steuerpflichtigen sind die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG aufgrund der europarechtlich geschützten Kapitalverkehrsfreiheit ohnehin zu gewähren;[4] hierzu bedarf es keines Antrags. Und an den im Übrigen nachteiligen Rechtsfolgen eines solchen Antrags – die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht[5] erfasste dann den gesamten Erwerb und wurde ausgedehnt auf zehn Jahre zurückliegende und ggf. zukünftige Vermögensanfälle – waren sie wohl kaum interessiert. Der Gesetzgeber hat die Norm des § 2 Abs. 3 ErbStG inzwischen aufgehoben (s. Rz. 20.2).[6]

 

Rz. 14.2

[Autor/Stand] Keine rückwirkende Gewährung der ab 1.1.2009 erhöhten persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG auf Erwerbsfälle der Jahre 2007 und 2008: Dies wurde durch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG[8] ausdrücklich ausgeschlossen. § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG darf nicht im Widerspruch hierzu "missinterpretiert" werden.[9]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[2] BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2592.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[4] EuGH v. 22.4.2010 – C-510/08 – Mattner, DStR 2010, 861 m. Anm. Wachter.
[5] Schulte/Sedemund, BB 2011, 2080.
[6] Art. 4 StUmgBG v. 24.6.2017, BGBl. I 2017, 1682; zur Begründung wird in BT-Drucks. 18/11132 v. 13.2.2017 verwiesen auf EuGH v. 8.6.2016 – C-479/14 – Hünnebeck.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[8] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBL. I 2008, 3018.

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