Rz. 27

[Autor/Stand] Sind nur noch unwesentliche Bauarbeiten auszuführen, wird dadurch der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht beeinflusst.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Wie Gebäude mitunter vor der eigentlichen Bezugsfertigkeit bezogen werden, so kommt es andererseits vor, dass die künftigen Bewohner den Einzug hinausschieben, obwohl nur noch geringfügige Restarbeiten auszuführen sind. In diesen Fällen ist das Gebäude, auch wenn es noch nicht benutzt wird, als bezugsfertig anzusehen. Um solche geringfügigen Restarbeiten handelt es sich beispielsweise,

  • wenn in einer Mietwohnung nur noch Spüle und Herd aufzustellen und anzuschließen sind
  • und ein Teil des Teppichbodens zu verlegen ist,

denn derartige Maßnahmen sind unerhebliche Restarbeiten, die vielfach erst unmittelbar vor dem Einzug vorgenommen werden, und zwar mit Rücksicht auf die Wohnvorstellungen der Mieter.[3]

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Gleiches gilt für

  • das Streichen von Wänden und Heizkörpern,
  • das eigentliche Verlegen des Bodenbelags
  • und die Anpassung der Unterkanten der Innentüren an den Bodenbelag.

Dies alles sind unerhebliche Restarbeiten, die die Bezugsfertigkeit des Gebäudes nicht ausschließen.[5]

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Der Bezugsfertigkeit einer Wohnung steht es schließlich auch nicht entgegen, dass noch Restarbeiten ausgeführt werden müssen,

  • wie Verputz- und Fliesenarbeiten im Keller,
  • die Montage der Antennenanlage,
  • die Isolierung der Rollädenkästen,
  • die Außenisolierung des Gebäudes
  • sowie der Einbau von zwei Innentüren.[7]
 

Rz. 31– 32

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2017
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2017
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2017
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2017
[7] FG Köln v. 18.3.1992 – 4 K 3530/87, EFG 1993, 130.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2017

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