Rz. 16

[Autor/Stand] Über § 67 Abs. 2 BewG werden erweiterte Befugnisse für die landwirtschaftliche Abteilung festgeschrieben. Diese soll auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirates nach dem Bodenschätzungsgesetz übernehmen. Hierbei bleibt derzeit allerdings offen, wie diese Vorschrift nach der Neufassung des Bodenschätzungsgesetzes (BodSchätzG) durch das Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens vom 20.12.2007[2] angewandt werden soll.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Durch das BodSchätzG wurde abweichend von den bis dahin geltenden Regelungen kein Landesschätzungsbeirat mehr gebildet. Nach § 17 BodSchätzG ist seit dem 1.1.2008 ein auf der Ebene des Bundesministeriums der Finanzen gebildeter Schätzungsbeirat zur Schätzung der Musterstücke und zur Vorbereitung der Bekanntgabe (§ 6 Abs. 3 BodSchätzG) zuständig. Parallel dazu werden zur Durchführung der Bodenschätzung und Ermittlung der Schätzungsergebnisse bei den Finanzämtern Schätzungsausschüsse gebildet (§ 18 BodSchätzG).

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Während der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2008[5] die ähnlich lautende Vorschrift in § 63 Abs. 3 BewG ersatzlos aufgehoben hat (vgl. § 63 BewG Rz. 14), wurde im Rahmen des § 67 BewG bis heute keine Änderung durchgeführt. Die Gutachterausschüsse arbeiten daher im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auf einer unsicheren Rechtsgrundlage.

 

Rz. 19– 21

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (BodSchätzG) v. 20.12.2007, BGBl. I 2007, 3150 = BStBl. I 2008, 244 – Abdruck siehe auch Textteil.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[5] Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) v. 20.12.2007, BGBl. I 2007, 3150 = BStBl. I 2008, 218.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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