Rz. 13

[Autor/Stand] Bei Ergehen des BewÄndG 1965 war die Bodenschätzung zwar schon weitgehend abgeschlossen. Doch waren auch in der Folgezeit noch gewisse Aufgaben des Bodenschätzungsgesetzes zu erfüllen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Nachschätzungen nach § 12 des BodschätzG 1934[2] und die Überprüfung der Bodenschätzung nach § 13 BodschätzG 1934. § 63 Abs. 3 BewG hatte daher die Befugnisse des früheren Reichsschätzungsbeirats, der nicht mehr bestand, dem Bewertungsbeirat übertragen.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) v. 20.12.2007[4] wurde § 63 Abs. 3 BewG mit Wirkung vom 1.1.2008 aufgehoben. Gleichzeitig wurde das Gesetz zur Schätzung landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG) in Kraft gesetzt. Damit ist seit dem 1.1.2008 nicht mehr der Bewertungsbeirat, sondern der neu gebildete Schätzungsbeirat für die Schaffung einheitlicher Bewertungsgrundlagen für die Besteuerung landwirtschaftlicher Flächen zuständig. Die Vorschriften des BodSchätzG sind bei der Kommentierung zu § 50 BewG erläutert.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] Die Jahreszahl ist nicht Bestandteil der amtlichen Bezeichnung, sondern dient nur zur Abgrenzung zum neuen BodSchätzG, das ohne Zusatz einer Jahreszahl zitiert wird.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[4] BGBl. I 2007, 3150 = BStBl. I 2008, 218.

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