Rz. 687

[Autor/Stand] Gesellschaften mit Beteiligungsbesitz sind Holdinggesellschaften, Gesellschaften mit Beteiligungsbesitz von mehr als 75 % sowie Organträgergesellschaften. Abzustellen ist dabei jeweils auf das Rohvermögen ohne Abzüge. Ferner gehören zu den Beteiligungsgesellschaften solche Gesellschaften, die über Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften von mehr als 50 % verfügen. Die ErbStR 2003 enthalten in R 103 und 104 sowie in den hierzu ergangenen Hinweisen entsprechende Verwaltungsanweisungen.

 

Rz. 688– 690

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

aa) Holdinggesellschaften

 

Rz. 691

[Autor/Stand] Für Holdinggesellschaften hat der BFH durch Urteil vom 3.12.1976[4] entschieden, dass die Anteile ohne Berücksichtigung der Ertragsaussichten nur mit dem Vermögenswert anzusetzen sind (R 103 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2003). Die Anteile an einer Holdinggesellschaft seien für die Anteilsbewertung als wirtschaftlich identisch mit den von der Holdinggesellschaft gehaltenen Beteiligungen anzusehen. Bei der Bewertung dieser Beteiligungen sei ihr Wert, wie es das Gesetz vorschreibe, bereits unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaften geschätzt worden, an denen die Beteiligungen bestehen. Dafür spricht auch, dass handelsrechtlich im Konzern die Gewinne von Tochtergesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen phasengleich in der Bilanz der Muttergesellschaft ausgewiesen werden können.[5] Diese Faktoren dürften sich nicht nochmals auf die Bewertung der Anteile an der Holdinggesellschaft auswirken (Vermeidung des sog. Kaskadeneffekts). Allerdings ist steuerrechtlich die phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen aufgrund einer Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 7.8.2000[6] in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Der Dividendenanspruch ist jedoch abspaltbar im Wert der Beteiligung enthalten. Aus vorstehenden Gründen ist bei der Bewertung der Anteile der Holdinggesellschaft an der Untergesellschaft wie im Regelfall zu verfahren, dagegen bei der Bewertung der Anteile an der Holdinggesellschaft (Obergesellschaft) mangels einer operativen Tätigkeit der (auch für die Zeit vor dem 31.12.1992) ungekürzte Vermögenswert anzusetzen. Das Urteil vom 3.12.1976[7] betrifft eine reine Verwaltungsholding (mit nur 5 % anderen Vermögenswerten). Es kann aber auch auf die zunehmend an Bedeutung gewinnende Management-Holding übertragen werden. Die Aufgabe dieser Art von Holdinggesellschaften besteht in der Koordinierung der Tätigkeit von Kapitalgesellschaften, denen selbständige Unternehmensbereiche zugeordnet sind und deren Rentabilität durch die Holdingkonstruktion optimiert werden soll. Die geschäftsleitende Holdinggesellschaft hat damit aber ebenso wie die Verwaltungsholding keinen selbständigen operativen Bereich.

 

Rz. 692

[Autor/Stand] Anteile an der Holdinggesellschaft, die keinen Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Holding vermitteln, erhalten einen Abschlag von 10 % vom Vermögenswert (R 103 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2003). Soweit die Holdinggesellschaft ihrerseits Anteile hält, die für die Holding keinen Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaften vermitteln, wurde bei der Schätzung des gemeinen Werts dieser Anteile der mangelnde Einfluss auf die Geschäftsführung gemäß R 101 Abs. 8 ErbStR 2003 berücksichtigt. Diese ermäßigte Bewertung wirkt sich auf alle Gesellschafter der Holdinggesellschaft aus, also auch auf die, die Einfluss auf die Geschäftsführung der Holding haben. Ein nochmals verminderter Wertansatz bei Gesellschaftern der Holdinggesellschaft, die (auch) keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Holding haben, ist somit folgerichtig. Ein unberechtigter sog. Kaskadeneffekt[9] tritt hier nicht ein.

 

Rz. 693

[Autor/Stand] Gerlach[11] ist indessen der Meinung, dass bei dieser Art der Bewertung die Werterhöhung, die sich in der Stimmrechtsbündelung eines Pakets ausdrückt, doppelt erfasst werde. Der Sinn des Paketzuschlags schließe seine Berücksichtigung auf der Stufe der Wertermittlung des Vermögens der Holdinggesellschaft aus. Dieser Einwand ist dann berechtigt, wenn der aufgrund der BFH-Rechtsprechung für die Anteile an der Holdinggesellschaft ermittelte Wert selbst ein Paketwert ist. Die VStR und nachfolgend die ErbStR nehmen dies an, sonst könnte für die Bewertung von Anteilen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung von Holdinggesellschaften nicht ein Abschlag gewährt werden.[12] Geht man von dem Gedanken der Effektensubstitution i.S.d. BFH-Urteils vom 3.12.1976[13] aus, so trifft der Einwand von Gerlach zu. Das Urteil des FG Münster vom 23.6.1994[14], wonach der Wert der Beteiligung ohne Einfluss auf die Geschäftsführung an einer Holdinggesellschaft nicht höher sein kann als der Wert der unmittelbaren Beteiligung ohne Einfluss auf die Geschäftsführung an dem von der Holdinggesellschaft gehaltenen Beteiligungsvermögen, hat der BFH[15] aufgehoben. Er ist der Auffassung, dass eine Holdinggesellschaft mit einer Beteiligung von Einfluss auf die Gesc...

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