(1) 1Gewährt der Besitz von Anteilen an Kapitalgesellschaften keinen Einfluss auf die Geschäftsführung, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts dieser Anteile zu berücksichtigen. 2Ob diese Voraussetzung vorliegt, kann nur nach den Verhältnissen des einzelnen Falls beurteilt werden. 3In der Regel kann dies angenommen werden

 

1.

bei einem Anteilsbesitz von weniger als 5 v.H. bei einer Aktiengesellschaft und von weniger als 10 v.H. bei einer GmbH in jedem Fall;

 

2.

bei einem Anteilsbesitz zwischen 5 beziehungsweise 10 v.H. und 25 v.H. des Nennkapitals, wenn ein anderer Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 50 v.H. hat. 2Ist ein Gesellschafter mit einem Anteilsbesitz von mehr als 50 v.H. nicht vorhanden, kommt es darauf an, welche Einwirkungsmöglichkeiten der einzelne Gesellschafter auf die Geschäfte der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung hat.

4Bei einem Anteilsbesitz von mehr als 25 v.H. des Nennkapitals ist stets ein Einfluss auf die Geschäftsführung anzunehmen. 5Wenn die Kapitalgesellschaft eigene Anteile besitzt, ist der Anteilsbesitz des Steuerpflichtigen an dem um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft geminderten Nennkapital zu messen.

 

(2) 1Gehen Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die dem Erblasser einen Einfluss auf die Geschäftsführung gewährten, auf mehrere Erben über, sind sie auch dann nach R 97 bis 100 zu bewerten (Regelbewertung), wenn die anschließende (quotale) Aufteilung unter den Erben dazu führt, dass jeder der Erben nur eine Beteiligung ohne Einfluss auf die Geschäftsführung erhält. 2Das Ergebnis einer frei unter den Miterben vereinbarten Auseinandersetzung oder die Auseinandersetzung nach Maßgabe einer Teilungsanordnung des Erblassers sind für die Bewertung der Beteiligung unbeachtlich.

 

(3) 1Wenn neben den Erben ein Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Anteile erlangt, bei dessen Erfüllung die den Erben verbleibende Beteiligung keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsführung gewährt, kann der Verlust dieses Einflusses - bezogen auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung - eine wirtschaftliche Änderung sein, die eine niedrigere Bewertung der von den Erben erworbenen Beteiligung rechtfertigt. 2Der Anspruch des Vermächtnisnehmers ist danach zu bewerten, ob die vermachten Anteile ihm einen Einfluss auf die Geschäftsführung eröffnen. 3Ein Vorausvermächtnis zugunsten eines Miterben ist dagegen nicht als wirtschaftliche Änderung anzusehen, die die Erbengemeinschaft in der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte - bezogen auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung - beschränkt, und berührt damit den Wert der von den Erben erworbenen Beteiligung nicht.

 

(4) 1Bei Schenkungen unter Lebenden ist Besteuerungsgrundlage der auf den Erwerber übergehende einzelne Anteil. 2Die Bewertung des zugewendeten Anteils richtet sich, vorbehaltlich Absatz 6, grundsätzlich danach, ob dieser allein dem Beschenkten einen Einfluss auf die Geschäftsführung gewährt.

 

(5) 1Führt die Vereinigung von zugewendeten Anteilen mit bereits vorhandenen eigenen Anteilen des Erwerbers dazu, dass bei ihm dadurch ein Einfluss auf die Geschäftsführung entsteht, ist dies, vorbehaltlich Absatz 6, für die Bewertung der zugewendeten Anteile grundsätzlich unbeachtlich. 2Entsprechendes gilt auch, wenn einem Erwerber gleichzeitig von mehreren Personen Anteile zugewendet werden.

 

(6) Werden nacheinander von derselben Person mehrere Anteile zugewendet, die zusammengerechnet dem Erwerber einen Einfluss auf die Geschäftsführung gewähren, sind, soweit die Voraussetzungen des § 14 ErbStG erfüllt sind, die zugewendeten Anteile, die dem Erwerber erstmals den Einfluss eröffnen, und alle weiteren Anteile nach dem für den Regelfall vorgesehenen Verfahren (→ R 97 bis 100) zu bewerten.

 

(7) Die vorstehenden Grundsätze gelten für die Berücksichtigung eines Paketzuschlags nach § 11 Abs. 3 BewG entsprechend (→ R 95 Abs. 6).

 

(8) Handelt es sich um Anteile, die keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gewähren, ist der im Rahmen der Regelbewertung nach R 97 bis 100 ermittelte gemeine Wert der Anteile um einen Abschlag von 10 v.H. zu kürzen.

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