Rz. 62

[Autor/Stand] Aus Anlage 22 zum Bewertungsgesetz i.d.F des Steueränderungsgesetzes 2015[2] ergibt sich die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von Gebäuden. Sie gilt für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2015 sowohl im Rahmen des Ertragswertverfahrens (§ 185 Abs. 3 Satz 3 BewG) als auch bei Ermittlung des Gebäudesachwerts im Sachwertverfahren (§ 190 Abs. 2 Satz 2 BewG).

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Die in Anlage 22 zum Bewertungsgesetz i.d.F des Steueränderungsgesetzes 2015[4] ausgewiesene wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von Gebäuden soll dem Gedanken einer typisierenden Bewertung Rechnung tragen. So wurde beispielsweise vollständig auf eine Unterscheidung der unterschiedlichen Bauweise von Gebäuden verzichtet.

Anlage 22 BewG

 
Ein- und Zweifamilienhäuser 70 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser 70 Jahre
Wohnungseigentum 70 Jahre
 
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:  
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 70 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude 70 Jahre
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen 60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 50 Jahre
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime 50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre
Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre
 
Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 40 Jahre
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports 40 Jahre
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager-/Versandgebäude 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u.Ä. 30 Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Bei Gebäudearten, die in Anlage 22 BewG nicht aufgeführt sind, ist nach der Auffangklausel[6] eine Ableitung der Regelherstellungskosten sowie der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer aus vergleichbaren Gebäudearten vorgesehen. R B 190.2 Abs. 2 ErbStH 2011 führt hierzu folgende Ableitungsbeispiele auf.

 
Nicht aufgeführte Gebäudeart Vergleichbar mit Gebäudeart GND GA
Apotheke, Boutique, Laden Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre 13.2
Discountermarkt[7] Verbrauchermärkte 30 Jahre 13.1
Gewerblich genutzte freistehende Überdachung Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 40 Jahre 16.1
Jugendheim, Tagesstätte, Bürgerhaus Gemeindezentren, Vereinsheime 40 Jahre 7.1
Pferdestall u.Ä. Reithallen 30 Jahre 18.1
Restaurant Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre 11.1
Tankstelle[8] Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig 40 Jahre 15.1
Therme Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 40 Jahre 12.4
Wochenendhaus Ein- und Zweifamilienhäuser 70 Jahre 1.01-3.33
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019
[2] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1846.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019
[4] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1846.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019
[6] Tz. 20 der Anlage 24, Teil II., zum BewG.
[7] Dazu gehören m.E. auch ein Baumarkt oder ein Gartenzentrum.
[8] Dazu gehört m.E. auch eine Waschstraße.

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