Rz. 196

[Autor/Stand] Nach § 96 BewG steht dem Gewerbebetrieb die Ausübung eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gleich; dies gilt ebenso für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit diese Betätigung nicht ohnehin schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

 

Rz. 197

[Autor/Stand] Diese Gleichstellung gilt auch für die in § 97 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, soweit diese nicht schon ohnehin allein aufgrund ihrer Rechtsform, d.h. ohne Rücksicht auf den materiell-rechtlichen Inhalt ihrer Betätigung, als Gewerbebetriebe anzusehen sind, wie insb. bei den Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie den gewerblich geprägten und gewerblich infizierten Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 EStG.

 

Rz. 198

[Autor/Stand] Dem die Personengesellschaften betreffenden Hinweis in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG auf § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG kommt bei diesem Befund lediglich eine deklaratorische Bedeutung zu.

 

Rz. 199– 225

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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