Rz. 106

[Autor/Stand] Der Erblasser kann einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn zum Erben einzusetzen (§ 1939 BGB). Dann ordnet er ein Vermächtnis an. Davon ist im Zweifel auszugehen, wenn dem Bedachten einzelne Gegenstände zugewendet worden sind (§ 2087 Abs. 2 BGB). Zwingend ist das nicht. Die Zuwendung eines Gegenstandes, der nahezu den ganzen Nachlass erschöpft, ist auch dann eine Erbeinsetzung, wenn der Erblasser den Gegenstand nur vermacht hat. Bei den meisten privatschriftlichen Testamenten ist auf den Wortlaut ohnehin kein Verlass, da Laien der rechtliche Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis nicht geläufig ist.

 

Rz. 107

[Autor/Stand] Der Wortlaut der §§ 1939, 2087 Abs. 2 BGB spricht zwar dafür, dass der Vermächtnisnehmer das ihm Zugewendete mit dem Erbfall erwirbt. Der Gesetzgeber hat sich jedoch für eine andere Lösung entschieden. Der Vermächtnisnehmer erwirbt zweistufig: Mit dem Erbfall erwirbt er einen Anspruch (Forderung) auf den Gegenstand (§§ 2174, 2176 BGB), den Gegenstand selbst erwirbt er erst mit Erfüllung seines Anspruchs. Im Regelfall muss der vermachte Gegenstand zum Nachlass gehören, sonst ist das Vermächtnis unwirksam (§ 2169 Abs. 1 Halbs. 1 BGB). Aber zwingend ist das nicht, denn der Erblasser kann den Gegenstand auch für den Fall zuwenden, dass er nicht zum Nachlass gehört; dann ist der Erbe verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer den Gegenstand zu verschaffen (§§ 2169 Abs. 1 Halbs. 2, 2170 BGB).

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Mit einem Vermächtnis belastet ist normalerweise der Erbe (§ 2147 Satz 1 Variante 1 Satz 2 BGB). Damit belastet werden kann aber auch ein Vermächtnisnehmer (§ 2147 BGB); man spricht dann von einem Untervermächtnis. Im Gegensatz dazu steht die sukzessive Zuwendung eines Gegenstandes an mehrere Personen durch Vor- und Nachvermächtnis (§ 2191 Abs. 1 BGB). Sie gleicht der Vor- und Nacherbschaft, weshalb bestimmte Vorschriften, die für die Einsetzung eines Nacherben gelten, entsprechend anwendbar sind (§ 2191 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Auch ein Erbe kann zusätzlich zu seinem Erbteil mit einem Vermächtnis bedacht werden. Dieses sog. Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) gilt auch insoweit als Vermächtnis, als der Erbe selbst belastet ist. Es kommt also nicht zu einer teilweisen Konfusion wegen Identität des Gläubigers und des Schuldners. Vielmehr ist, wie sonst auch, der gesamte Nachlass belastet.[5]

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Das Vermächtnis fällt im Regelfall mit dem Erbfall an; zeitgleich entsteht die Forderung des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten (§ 2176 BGB). Steht das Vermächtnis aber unter einer aufschiebenden Bedingung oder eines Anfangstermins (Befristung) und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins (§ 2177 BGB).

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Ein Vermächtnis kann ausgeschlagen werden, solange es nicht angenommen wurde (§ 2180 Abs. 1 BGB). Durch die Ausschlagung gilt der Anfall rückwirkend als nicht erfolgt (§§ 2180 Abs. 3, 1953 Abs. 1 BGB). Anders als für die Ausschlagung der Erbschaft besteht für die Ausschlagung eines Vermächtnisses keine Frist und keine Form.[8] Daher bietet sich die Ausschlagung als Instrument zur Reparatur/Korrektur letztwilliger Verfügungen an.[9]

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Das LG Heidelberg hat zur Berechnung eines Geldvermächtnisses entschieden: "Ist im Testament bestimmt, dass den Vermächtnisnehmern das vorhandene Geldvermögen nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten und der Erbfallschulden zustehen soll, ist die Erbschaftsteuer des eingesetzten Alleinerben nicht als Erbfallschuld i.S. von § 1967 Abs. 2 BGB von dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Geldvermögen des Erblassers abzuziehen, bevor die Höhe der Vermächtnisse berechnet wird".[11] Damit setzt sich das Gericht zwar in Widerspruch zu einer Entscheidung des OLG Naumburg,[12] folgt jedoch der Rechtsprechung des OLG Hamm, OLG Koblenz und OLG Frankfurt.[13]

 

Rz. 113

[Autor/Stand] Von einem Supervermächtnis wird gesprochen, wenn der erstversterbende Ehegatte ein durch den Längerlebenden flexibel ausnutzbares Vermächtnis zugunsten der Abkömmlinge aussetzt. Der mit dem Vermächtnis "beschwerte" Erbe selbst soll die Entscheidung treffen können, ob und ggf. wie viel, was und an wen Zuwendungen aus dem Nachlass erfolgten. Durch entsprechende Ausnutzung des Vermächtnisses soll der steuerbare Erwerb von Todes wegen des Erben gemindert werden, wobei dies nicht als Zuwendung des Erben, sondern des Erblassers gelten soll, damit die Freibeträge des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erblasser genutzt und gegenüber dem Erben unangetastet bleiben (s. Rz. 125 f.). Die Instrumente zur Umsetzung dieses Vorhabens bietet das BGB in den §§ 2151 ff. BGB.[15]

 

Rz. 114

[Autor/Stand] Für die Verjährung des Vermächtnisanspruchs gilt die regelmäßige dreijährige Frist nach §§ 195, 199 BGB. Die Frist beginnt nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.1.2018[17] grundsätzlich nicht zu laufen, wenn ...

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